Ver­län­ger­ter Schutz, aber nicht für alle

Ukrainische Flüchtlinge in Przemyśl, Polen, tragen ihr Gepäck.
Foto: IMAGO /​ ZUMA Press Wire

Die EU hat den vor­über­ge­hen­den Schutz für Kriegs­flücht­linge aus der Ukraine bis März 2028 ver­län­gert. Doch es gibt eine Ein­schrän­kung: Aus­ge­nom­men sind neue Anträge von den­je­ni­gen, die ihren mili­tä­ri­schen Ver­pflich­tun­gen in der Ukraine nicht nach­kom­men. Betrof­fen sind primär Männer im wehr­fä­hi­gen Alter.

Mitte Juli ver­län­ger­ten die EU-Staaten den vor­über­ge­hen­den Schutz­sta­tus von ukrai­ni­schen Kriegs­flücht­lin­gen und deren Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen um ein wei­te­res Jahr, bis zum 4. März 2028. Damit gingen die EU-Länder auf einen Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion ein. Den Schutz auf EU-Ebene hatte der Rat der Euro­päi­schen Union im März 2022 infolge der Groß­in­va­sion zunächst für ein Jahr ein­ge­führt und anschlie­ßend mehr­fach ver­län­gert. Bis Ende Mai 2026 haben ins­ge­samt 4,38 Mil­lio­nen Flücht­linge aus der Ukraine diesen Schutz­sta­tus erhal­ten. Das Land mit den meisten regis­trier­ten Flücht­lin­gen aus der Ukraine ist demnach Deutsch­land, das 29,3 Prozent der Men­schen auf­ge­nom­men hat, gefolgt von Polen mit 22,1 Prozent.

Der vor­über­ge­hende Schutz ist ein im Kontext der Jugo­sla­wi­en­kriege erlas­se­ner Not­fall­me­cha­nis­mus, der 2001 ein­ge­führt wurde und dann greift, wenn es zu einem Mas­sen­zu­strom von Men­schen in die EU kommt. Im März 2022 wurde er erst­mals ange­wandt. Die „Mas­sen­zu­strom-Richt­li­nie“ greift sofort und kol­lek­tiv, sprich ohne vor­he­rige Prüfung von Ein­zel­an­trä­gen. So soll ver­mie­den werden, dass die Asyl­sys­teme über­las­tet werden. Außer­dem sollen Flücht­linge rasch Zugang zu Auf­ent­halts­ti­tel, Arbeits­markt, Wohn­raum, medi­zi­ni­scher Ver­sor­gung, Sozi­al­hilfe und Bildung für die Kinder bekommen.

Demnach erhal­ten ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­rige und Dritt­staats­an­ge­hö­rige oder Staa­ten­lose, „die in der Ukraine inter­na­tio­na­len Schutz genie­ßen, sowie ihre Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen vor­über­ge­hen­den Schutz, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine auf­ge­hal­ten haben.“ Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbe­fris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tel in der Ukraine auf­ge­hal­ten und keine Mög­lich­keit haben, sicher in ihr Her­kunfts­land zurück­zu­keh­ren, erhal­ten „ent­we­der vor­über­ge­hen­den Schutz oder einen ange­mes­se­nen Schutz nach Maßgabe ihres ein­zel­staat­li­chen Rechts.“ Außer­dem ent­schei­den die EU-Länder nach eigenem Ermes­sen, ob Dritt­staats­an­ge­hö­rige oder ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­rige, die schon vor dem 24. Februar die Ukraine ver­las­sen haben, eben­falls einen vor­über­ge­hen­den Schutz­sta­tus erwer­ben können.

Wem der Schutz­sta­tus zukünf­tig nicht gewährt wird

So lauten die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen. Sie gelten auch wei­ter­hin, doch nun kommt eine wich­tige Aus­nahme hinzu: Männer im wehr­fä­hi­gen Alter erhal­ten den Schutz­sta­tus nicht mehr wie früher auto­ma­tisch. In der ent­spre­chen­den Pres­se­mit­tei­lung des Rats der Euro­päi­schen Union vom 15. Juli heißt es, die EU-Länder sähen sowohl die Not­wen­dig­keit, Ver­trie­bene zu schüt­zen, als auch die Not­wen­dig­keit der Ukraine, sich gegen Russ­lands Angriffs­krieg zu ver­tei­di­gen. „Deshalb soll der vor­über­ge­hende Schutz nur den­je­ni­gen gewährt werden, die ihre mili­tä­ri­schen Ver­pflich­tun­gen in der Ukraine erfüllen.“

Diese Ein­schrän­kung gelte jedoch expli­zit nur für neue Anträge und nicht rück­wir­kend. In der Praxis bedeute das, dass Flücht­linge aus der Ukraine künftig nach­wei­sen müssen, dass sie ihren mili­tä­ri­schen Ver­pflich­tun­gen nach­kom­men, um vor­über­ge­hen­den Schutz zuge­spro­chen zu bekom­men, heißt es in der Pres­se­er­klä­rung.

Als Nach­weis gilt demnach ein Rei­se­pass mit dem Aus­rei­se­stem­pel der ukrai­ni­schen Behör­den, der zeigt, dass die Ukraine auf legalem Wege ver­las­sen wurde. Als alter­na­tive Mög­lich­keit wird die Vorlage „eines ana­lo­gen oder digi­ta­len Doku­ments, das ent­we­der eine Frei­stel­lung von mili­tä­ri­schen Ver­pflich­tun­gen oder deren Ein­hal­tung bestä­tigt“ gelistet.

Das Thema war in den ver­gan­ge­nen Jahren immer wieder auf­ge­kom­men, denn den ukrai­ni­schen Streit­kräf­ten fehlt es an Per­so­nal und der Wirt­schaft an Arbeits­kräf­ten. Anfang Juli hatte der ukrai­ni­sche Bot­schaf­ter Oleksii Makeiev in einem Inter­view mit dem Online-Medium Ukr­in­form erklärt, dass in einer deutsch-ukrai­ni­schen Arbeits­gruppe dis­ku­tiert werden würde, wie man Männer im Mobi­li­sie­rungs­al­ter zu einem Rückzug in die Ukraine bewegen könnte. Zu den intern bespro­che­nen Maß­nah­men wolle er sich jedoch nicht weiter äußern.

Vor­sich­tige Kritik an neuer Bestimmung

Schon Anfang Juni hatten die EU-Innen­mi­nis­ter über­legt, ukrai­ni­sche Männer im wehr­fä­hi­gen Alter vom vor­über­ge­hen­den Schutz­sta­tus aus­zu­neh­men. Der deut­sche Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Alex­an­der Dob­rindt von der CSU unter­stützte einen ent­spre­chen­den Vor­schlag. Olek­san­dra Bienert, Vor­sit­zende der Allianz Ukrai­ni­scher Orga­ni­sa­tio­nen, äußerte sich impli­zit kri­tisch zu einer solchen Ein­schrän­kung. „Men­schen­rechte müssen auch in Zeiten des Krieges gewahrt bleiben“, so Bienert gegen­über dem Redak­ti­ons­netz­werk Deutsch­land. Ende Juni griff schließ­lich die Euro­päi­sche Kom­mis­sion das Thema auf. Brüssel gab an, damit einer Bitte Kyjiws zu folgen. Magnus Brunner, EU-Kom­mis­sar für Inneres und Migra­tion, sagte, Europa stehe fest an der Seite der Ukraine und die Ver­län­ge­rung des Schut­zes sei ein Zeichen der „unver­brüch­li­chen Unter­stüt­zung“. „Zugleich müssen wir uns für die Zukunft rüsten, indem wir die Ver­tei­di­gung und den Wie­der­auf­bau der Ukraine unter­stüt­zen und einen ver­ant­wor­tungs­vol­len Über­gang gewähr­leis­ten, wenn die Bedin­gun­gen stimmen.“

Derzeit gilt für Männer im Alter zwi­schen 23 und 60 Jahren in der Ukraine ein Aus­rei­se­ver­bot. Zum Mili­tär­dienst ver­pflich­tet werden können aktuell Männer ab 25 Jahren bis zum Errei­chen des 60. Lebens­jahrs. Aus­ge­nom­men sind Per­so­nen, die min­des­tens drei min­der­jäh­rige Kinder haben, gesund­heit­lich ein­ge­schränkt sind oder Ange­hö­rige pflegen. Auch Männer, die in einem kri­ti­schen Bereich tätig sind, etwa in der Ver­tei­di­gungs­in­dus­trie, erhal­ten Aus­nah­men vom Militärdienst.

Von der neuen Rege­lung betrof­fen wären aller­dings auch Männer unter 23 und Frauen, die sich frei­wil­lig für die ukrai­ni­sche Armee ver­pflich­tet haben. Ihnen steht laut der neuen Rege­lung kein vor­über­ge­hen­der Schutz in der EU mehr zu, solange sie sich im Dienst befinden.

Ein­ge­schränk­ter Schutz laut Völ­ker­recht zulässig

Am 26. Juni ver­öf­fent­lichte der Men­schen­rechts­be­auf­tragte des Euro­pa­rats Michael O’F­la­herty eine Stel­lung­nahme, in der er davor warnte, den Schutz für Kriegs­flücht­linge aus der Ukraine vor­zei­tig ein­zu­schrän­ken und auf poten­zi­elle Dis­kri­mi­nie­rung hinwies. Gleich­zei­tig heißt es darin: „Was den mög­li­chen Aus­schluss ukrai­ni­scher Männer im wehr­pflich­ti­gen Alter betrifft, stellt der Kom­mis­sar fest, dass die Ver­pflich­tung von Bürgern zum Wehr­dienst nach inter­na­tio­na­lem Recht zuläs­sig ist.“ Der Kom­mis­sar erkenne an, dass die Ein­be­ru­fung durch die ukrai­ni­schen Behör­den, um sicher­zu­stel­len, dass die Ukraine ihr Recht auf Selbst­ver­tei­di­gung gegen die rus­si­sche Aggres­sion ausüben kann, legitim sei. „Die Tat­sa­che, dass die Wehr­pflicht in einem Staat völ­ker­recht­lich zuläs­sig ist, hebt jedoch die inter­na­tio­na­len Schutz­ver­pflich­tun­gen anderer Staaten nicht auf.“ Der Aus­schluss einer gesam­ten Gruppe auf­grund von Geschlecht und Alter erfor­dere eine Recht­fer­ti­gung im Ein­klang mit inter­na­tio­na­len Antidiskriminierungsstandards.

Trotz der neuen Ein­schrän­kung beim vor­über­ge­hen­den Schutz­sta­tus werden die betrof­fe­nen Per­so­nen wei­ter­hin einen Asyl­an­trag stellen können, etwa im Fall von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit dem Militärdienst.

Portrait von Yelizaveta Landenberger

Yeli­za­veta Lan­den­ber­ger ist wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin an der Hum­boldt-Uni­ver­si­tät zu Berlin sowie freie Jour­na­lis­tin und Übersetzerin.

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