„Staaten sollten Ein­fuhr­be­schrän­kun­gen für Objekte von der Krim verhängen“

Foto: Natalia Brats­lavsky /​ Shut­ter­stock

Seit der Anne­xion der Krim instru­men­ta­li­siert Russ­land das kul­tu­relle und his­to­ri­sche Erbe der Schwarz­meer-Halb­in­sel. Die Ukraine hat dies zuletzt während der von Prä­si­dent Wolo­dymyr Selen­skyj im August 2021 initi­ier­ten „Krim-Platt­form“ the­ma­ti­siert. Die ukrai­ni­sche Völ­ker­rechts­exper­tin Kateryna Busol ordnet die aktu­elle Situa­tion im Inter­view mit Karo­line Gil ein.

Karo­line Gil: Was beob­ach­ten Sie in Bezug auf das Kul­tur­erbe seit der Anne­xion der Krim im Jahr 2014?

Kateryna Busol: Laut des Ver­tre­ters des ukrai­ni­schen Prä­si­den­ten auf der Krim (mit Sitz in Cherson, Anm. d Redak­tion) hat sich Russ­land auf der besetz­ten Halb­in­sel in großem Umfang Kul­tur­gut der Ukraine ange­eig­net, dar­un­ter 4.095 staat­lich geschützte Kul­tur­er­be­stät­ten von natio­na­ler und lokaler Bedeu­tung. Allein das ist schon ein Verstoß gegen das Völ­ker­recht, für Russ­land aber jedoch nur ein Hebel einer umfas­sen­de­ren und lang­fris­ti­gen Stra­te­gie, seine his­to­ri­sche, kul­tu­relle und reli­giöse Domi­nanz auf der Krim auszubauen.

Bei­spiele sind die kon­tro­verse Reno­vie­rung des Bacht­schys­sa­rai-Palas­tes, rechts­wid­rige archäo­lo­gi­sche Aus­gra­bun­gen, die Zer­stö­rung eins­ti­ger mus­li­mi­scher und krim­ta­ta­ri­scher Stätten, die ille­gale Ausfuhr von ukrai­ni­schen Kunst­wer­ken nach Russ­land – etwa für Aus­stel­lun­gen – sowie die Instru­men­ta­li­sie­rung der Rus­sisch-Ortho­do­xen Kirche als poli­ti­sches und ideo­lo­gi­sches Instru­ment des Kremls.

Gil: Einst wurde das Khanat Krim vom Palast in Bacht­schys­sa­raj regiert. Die Anlage aus dem 16. Jahr­hun­dert zählt zu den wich­tigs­ten Kul­tur­er­be­stät­ten der indi­ge­nen Bevöl­ke­rung, den Krim­ta­ta­ren. Geschichte, Her­kunft und der Bezug auf die Krim­ta­ta­ren werden nach der Anne­xion all­mäh­lich durch Neu­ge­stal­tun­gen, Bau­vor­ha­ben oder Reno­vie­run­gen aus­ra­diert.  Warum ist die Neu­in­ter­pre­ta­tion des kul­tu­rel­len Erbes auf der Krim für Russ­land so wichtig?

Busol: Des­in­for­ma­tion und die Ver­zer­rung his­to­ri­scher Nar­ra­tive stehen im Mit­tel­punkt der rus­si­schen Politik auf der Krim und sind ent­schei­dende Ele­mente einer „neo­im­pe­ria­len“ Stra­te­gie im In- und Ausland. Russ­land nutzt sie als hybri­des Instru­ment neben anderen Mitteln, um seine Domi­nanz über die ukrai­ni­sche Halb­in­sel zu fes­ti­gen. Was im Februar 2014 mit mili­tä­ri­schen Mitteln begon­nen wurde, soll nun auf diese Weise „imma­te­ri­ell“ abge­schlos­sen werden.

Russ­land instru­men­ta­li­siert die Krim, um ihre zen­trale Rolle im ortho­do­xen Chris­ten­tum her­vor­zu­he­ben. Prä­si­dent Wla­di­mir Putin hat etwa die antike tau­ri­sche Stadt Cher­so­nes und ihre Chora, ukrai­ni­sches UNESCO-Welt­kul­tur­erbe, zu einem „rus­si­schen Mekka“ und „Fun­da­ment der rus­si­schen Staat­lich­keit“ erklärt. Darüber hinaus wurde ein Pries­ter, der keine ent­spre­chende Erfah­rung hatte, mit der Leitung des Museums beauf­tragt. Obwohl dieser später zurück­trat, setzt sich dort die „Chris­tia­ni­sie­rung“ dieser säku­la­ren, ukrai­ni­schen Welt­erbe­stätte und die wach­sende Präsenz der rus­sisch-ortho­do­xen Kirche fort. Die Besat­zungs­be­hör­den ver­an­stal­ten auf dem Gelände „ortho­dox-patrio­ti­sche“ Feste und planen, ein Museum des Chris­ten­tums zu errich­ten. Die Vision des rus­si­schen Staats­ober­haup­tes ist die Ver­trei­bung der ukrai­nisch ortho­do­xen Kirche von der Halb­in­sel, die Beschlag­nah­mung ihres Eigen­tums sowie die Besei­ti­gung der Bedeu­tung des krim­ta­ta­ri­schen Erbes auf der Krim.

Gil: Welche inter­na­tio­na­len Gesetze ver­letzt Russ­land damit?

Busol: Zunächst muss noch einmal betont werden, dass die Krim völ­ker­recht­lich besetzt ist. Die inter­na­tio­nale Gemein­schaft, dar­un­ter die Ver­ein­ten Natio­nen und der Euro­pa­rat sowie der Inter­na­tio­nale Straf­ge­richts­hof haben das anerkannt.

Die unrecht­mä­ßige und mut­wil­lige Zer­stö­rung und Beschlag­nah­mung jeg­li­cher Art von Eigen­tum während einer Beset­zung ist ver­bo­ten. Sofern nicht durch mili­tä­ri­sche Not­wen­dig­keit gerecht­fer­tigt, stellen solche Hand­lun­gen einen schwer­wie­gen­den Verstoß gegen die Genfer Kon­ven­tio­nen von 1949 dar – die wich­tigs­ten völ­ker­recht­li­chen Instru­mente zur Rege­lung bewaff­ne­ter Konflikte.

Die dem IV. Haager Über­ein­kom­men von 1907 bei­gefügte Ver­ord­nung über die Achtung der Gesetze des Krieges an Land setzt öffent­li­che reli­giöse, künst­le­ri­sche und aka­de­mi­sche Ein­rich­tun­gen dem Pri­vat­ei­gen­tum gleich. Jeg­li­che Beschlag­nah­mung oder Beschä­di­gung solcher Ein­rich­tun­gen ist ver­bo­ten und muss straf­recht­lich ver­folgt werden.

In der UNESCO-Welt­erbe­kon­ven­tion von 1972 wird die Schutz­pflicht immer wieder betont. Die Bestim­mun­gen über die Achtung, die uner­laubte Ausfuhr und Rück­gabe von Kul­tur­gut sind ferner im huma­ni­tä­ren Völ­ker­ge­wohn­heits­recht ent­hal­ten, das für alle Staaten ver­bind­lich ist.

Daher ver­stößt Russ­lands Aneig­nung des ukrai­ni­schen Kul­tur­er­bes auf der Krim, geschweige denn ein­sei­tige Ent­schei­dun­gen über seine Über­tra­gung oder Reno­vie­rung, gegen das Völ­ker­recht. Die rus­si­schen Besat­zungs­be­hör­den unter­neh­men keine ernst­haf­ten Ver­su­che, die Ukraine in diesen Ange­le­gen­hei­ten zu konsultieren.

Gil: Ist es über­haupt rea­lis­tisch, dass Russ­lands Umgang mit dem Kul­tur­erbe mit der Ukraine abge­stimmt wird?

Busol: Die Haager Kon­ven­tion zum Schutz von Kul­tur­gut bei bewaff­ne­ten Kon­flik­ten von 1954, der sowohl die Ukraine als auch Russ­land bei­getre­ten sind, fordert von einer „Besat­zungs­macht“, „die zustän­di­gen natio­na­len Behör­den des besetz­ten Landes soweit wie möglich bei der Siche­rung und Erhal­tung seines Kul­tur­guts“ zu kon­sul­tie­ren. Nur wenn die natio­na­len Behör­den in Not­si­tua­tio­nen nicht sofort handeln können, kann eine Besat­zungs­macht tätig werden – jedoch sollte auch unter solchen Umstän­den eine maxi­male Bera­tung mit den natio­na­len Behör­den und die Berück­sich­ti­gung ihrer Posi­tion gewähr­leis­tet sein. Es gibt eine Viel­zahl anderer oben genann­ter Ver­träge und Regel­werke, die jede Aneig­nung, unrecht­mä­ßige Über­tra­gung und andere miss­bräuch­li­che Behand­lung von Erbe in besetz­ten Gebie­ten ver­bie­ten und eine Besat­zungs­macht ver­pflich­ten, solche Fälle sorg­fäl­tig zu unter­su­chen und zu verfolgen.

Gesetze sind also da. Die Bereit­schaft Russ­lands, sich daran zu halten, ist ein wei­te­res Thema. 

Mitte 2020 hat Russ­land seine Ver­fas­sung geän­dert, um seine Über­le­gen­heit gegen­über dem Völ­ker­recht und Ent­schei­dun­gen inter­na­tio­na­ler Gremien weiter aus­zu­drü­cken. (Laut der Ände­rung sind Ent­schei­dun­gen „zwi­schen­staat­li­cher Gremien“ wie Urteile des Euro­päi­schen Men­schen­rechts­ge­richts­ho­fes nicht voll­streck­bar, Anm. d Redak­tion). Das man­gelnde Enga­ge­ment und die man­gelnde Ein­hal­tung des Völ­ker­rechts durch Russ­land mag ent­mu­ti­gend sein, aber es ist kaum über­ra­schend. Es ist wichtig, dass alle Ver­stöße gründ­lich und unpar­tei­isch doku­men­tiert werden. Solche Beweise werden Straf­ver­fah­ren vor natio­na­len, regio­na­len und inter­na­tio­na­len Gerich­ten aus­lö­sen, die bestehen­den oder künf­ti­gen Sank­ti­ons­re­ge­lun­gen stärken und andere poli­ti­sche Reak­tio­nen nach sich ziehen, unter anderem in den Berei­chen Wis­sen­schaft, Muse­ums­ko­ope­ra­tion und Kunsthandel.

Gil: Welchen Hand­lungs­spiel­raum hat die Ukraine in dem Fall und was kann tat­säch­lich getan werden?

Busol: Die Beset­zung der Krim durch Russ­land und die Inter­ven­tion im Donbas haben die Wahr­neh­mung der Ukraine in Bezug auf ihr his­to­ri­sches und kul­tu­rel­les Erbe ver­än­dert. Die Ukraine hat ent­spre­chende interne Ermitt­lun­gen und Straf­ver­fol­gun­gen ein­ge­lei­tet; sie muss die längst über­fäl­lige Reform ihres inner­staat­li­chen Straf­rechts umset­zen, um über ein detail­lier­te­res Instru­men­ta­rium gegen solche Ver­stöße zu verfügen.

So wichtig sie auch sein mögen. Die getrof­fe­nen Schritte werden manch­mal zu spät und inko­hä­rent getrof­fen. Oft behin­dern feh­lende Regel­werke, feh­lende digi­ta­li­sierte Regis­ter oder die ord­nungs­ge­mäße Kenn­zeich­nung von Kul­tur­er­be­stät­ten. Pro­bleme, die bereits 2014 bestan­den haben.

Eine solche Inko­hä­renz recht­fer­tigt aber in keiner Weise das Vor­ge­hen der Besat­zungs­be­hör­den auf der Krim. Diesem Defizit sollte aber begeg­net werden, um die Rechts­staats­stra­te­gie und den Rahmen für den Denk­mal­schutz der Ukraine sowohl für Kriegs- als auch für Frie­dens­zei­ten zu ver­bes­sern. Die Ukraine lernt diese Lektion all­mäh­lich. Das zeigt sich in ihrer natio­na­len Sicher­heits­stra­te­gie, in der Deok­ku­pa­ti­ons- und Reinte­gra­ti­ons-Stra­te­gie auf der Krim und der sich ent­wi­ckeln­den Maß­nah­men im Bereich der Tran­si­tio­nal Justice.

Gil: Was sollte auf inter­na­tio­na­ler Ebene passieren?

Busol: Obwohl die Ukraine im In- und Ausland gegen solche Ver­stöße vor­ge­gan­gen ist, kon­zen­trierte sich ihr Ansatz bisher weit­ge­hend auf Eigen­tums­de­likte, die sich auf ukrai­ni­sches und krim­ta­ta­ri­sches Erbe bezie­hen. Die Ukraine sollte argu­men­ta­tiv arti­ku­lie­ren, wie Russ­lands instru­men­ta­li­sier­ter Miss­brauch seines kul­tu­rel­len Erbes Ver­fol­gungs­merk­male trägt, Isla­mo­pho­bie auslöst, Frauen und Kinder der Krim­ta­ta­ren über­pro­por­tio­nal schi­ka­niert und Teil der grö­ße­ren neo­im­pe­ria­len Absicht Russ­lands ist, seine ehe­ma­li­gen Ter­ri­to­rien zurück­zu­ge­win­nen, was nicht nur die Sou­ve­rä­ni­tät der Ukraine ver­letzt sondern auch die mul­ti­la­te­rale regel­ba­sierte Ordnung.

Die Ukraine sollte dem Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hof, dem Inter­na­tio­na­len Gerichts­hof und dem Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rechte solche Argu­mente vor­le­gen, die durch belast­bare Beweise gestützt werden, und zwar unter Berück­sich­ti­gung der Zustän­dig­keits­an­for­de­run­gen der ein­zel­nen Gerichte.

Die Ukraine sollte ihre Straf­ge­setz­ge­bung weiter ver­bes­sern, um die inner­staat­li­chen Ver­fah­ren bei Kriegs­ver­bre­chen und Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit, ein­schließ­lich solcher im Zusam­men­hang mit Kul­tur­gut, zu ver­stär­ken. Eine geziel­tere Aus­bil­dung für inlän­di­sche Ermitt­ler, Staats­an­wälte und Richter ist erfor­der­lich. Sowohl Staats­exper­ten als auch Men­schen­rechts­ak­ti­vis­ten sollten von einer qua­li­ta­ti­ven Bera­tung zu den besten Mög­lich­kei­ten zur Doku­men­ta­tion von Ver­let­zun­gen des Kul­tur­er­bes Gebrauch machen.

Gil: Hat sich auch der gesetz­li­che Rahmen in Russ­land bezüg­lich des Kul­tur­er­bes auf der Krim geändert?

Busol: Die Ukraine sollte auch auf inter­na­tio­na­len Platt­for­men wie der UN-Voll­ver­samm­lung, dem UN-Sicher­heits­rat, der UNESCO und dem Euro­pa­rat die rus­si­schen Ver­stöße ent­schlos­se­ner adres­sie­ren. Ein neuer Schwer­punkt sollte auf Mani­pu­la­tio­nen mit Kul­tur­gut gelegt werden, die mit der rus­si­schen Staats­an­walt­schaft und grö­ße­ren regio­na­len und inter­na­tio­na­len Sicher­heits­be­dro­hun­gen in Ver­bin­dung gebracht werden. Eine stärker argu­ment­ba­sis­erte Öffent­lich­keits­ar­beit sollte an Orga­ni­sa­tio­nen wie dem Inter­na­tio­nal Council of Museums (ICOM), dem Inter­na­tio­na­len Rat für Denk­mal­pflege (ICOMOS), Blue Shield sowie an Museen, For­schungs­ein­rich­tun­gen, Hoch­schu­len und große Kunst­han­dels­zen­tren gerich­tet werden. Sie sollten damit unter­stützt werden, sich nicht mit rus­si­schen Insti­tu­tio­nen oder Pro­jek­ten zusam­men­zu­tun, die unrecht­mä­ßig von der besetz­ten Krim über­führte Arte­fakte beinhal­ten oder dazu ver­wen­det werden, ver­zerrte Dar­stel­lun­gen über die Halb­in­sel zu prä­sen­tie­ren oder ihre Beset­zung zu bestätigen.

Andere Staaten sollten erwägen, eine ver­stärkte Ein­fuhr­kon­trolle oder sogar Ein­fuhr­be­schrän­kun­gen für Objekte ein­zu­füh­ren, die von der besetz­ten Krim stammen könnten. Solche Prä­ze­denz­fälle gab es bereits mit spe­zi­el­len US-Import­be­stim­mun­gen, um den Trans­fer ira­ki­scher Arte­fakte nach der Inva­sion im Irak zu ver­hin­dern. Wie bereits erwähnt, sollten auch die Ver­fah­ren zur uni­ver­sel­len Gerichts­bar­keit in anderen Staaten im Zusam­men­hang mit dem Russ­land-Ukraine-Kon­flikt darauf abzie­len, mög­li­che Ver­bre­chen im Zusam­men­hang mit dem Kul­tur­erbe zu berück­sich­ti­gen. Auch andere Staaten sollten ihre Forschungs‑, Wissenschafts‑, Museums- und Kunst­han­dels­in­sti­tu­tio­nen mit klaren Bot­schaf­ten zu den recht­li­chen und Repu­ta­ti­ons­fol­gen stärker anspre­chen. Schließ­lich sollten Staaten und inter­na­tio­nale Orga­ni­sa­tio­nen Ver­let­zun­gen und Bedro­hun­gen des Erbes bei der Gestal­tung ihrer Sank­ti­ons­re­gime berücksichtigen.

Dr. Kateryna Busol stu­dierte Inter­na­tio­na­les Recht an der Natio­na­len Taras-Schewtschenko Uni­ver­si­tät Kiew und der Uni­ver­si­tät Cam­bridge und arbei­tet als Anwäl­tin mit Schwer­punkt inter­na­tio­nale Men­schen­rechte, Huma­ni­tä­res Völ­ker­recht und Straf­recht. Als Rechts­be­ra­te­rin war sie bei Global Rights Com­pli­ance (GRC) tätig und berät ukrai­ni­sche staat­li­che und zivil­ge­sell­schaft­li­che Akteure bei der Zusam­men­ar­beit mit dem Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hof. Busol ist Vize­prä­si­den­tin der Cam­bridge Society of Ukraine und war Fellow am Kennan Insti­tute in Washing­ton D.C. und Visi­ting Pro­fes­sio­nal am Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richtshof in Den Haag.

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Portrait von Karoline Gil

Karo­line Gil ist stell­ver­tre­tende Lei­te­rin der Abtei­lung Dialoge und Lei­te­rin des Bereichs Inte­gra­tion und Medien am Insti­tut für Auslandsbeziehungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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