Back to the Roots: Kriegs­ve­te­ra­nen als Politikum

Seit März diesen Jahres können die rund 1.200 noch leben­den Vete­ra­nen der Ukrai­ni­schen Auf­stän­di­schen Armee (UPA), also des bewaff­ne­ten Flügels der Orga­ni­sa­tion Ukrai­ni­scher Natio­na­lis­ten (OUN), das Recht auf den Status „Teil­neh­mer an Kriegs­hand­lun­gen“ in Anspruch nehmen. Die Nie­der­lage Poro­schen­kos bei den Prä­si­dent­schafts­wah­len hat jedoch die Grenzen von sym­bo­li­scher Erin­ne­rungs­po­li­tik als Mittel zur Mobi­li­sie­rung auf­ge­zeigt – vorerst.

Das Geset­zes­pro­jekt Nr. 8519 wurde am 6. Dezem­ber ver­ab­schie­det und ist Ende März in Kraft getre­ten. Es ändert das Gesetz „Zum Status von Kriegs­ve­te­ra­nen und Garan­tien ihrer sozia­len Absi­che­rung“ dahin­ge­hend, dass jene Per­so­nen, die im Rahmen bewaff­ne­ter For­ma­tio­nen für die Unab­hän­gig­keit der Ukraine im 20. Jahr­hun­dert gekämpft haben – dar­un­ter expli­zit die Kämpfer der OUN-UPA –, ein Recht auf Aner­ken­nung als Teil­neh­mer an Kriegs­hand­lun­gen haben. De jure haben sie damit Anrecht auf ein umfas­sen­des Netz von rund 40 staat­li­chen Für­sor­ge­leis­tun­gen und Vergünstigungen.

Portrait von Johann

Johann Zaja­cz­kow­ski pro­mo­viert an der Uni­ver­si­tät Bonn zu den ukrai­ni­schen Frei­wil­li­gen­ba­tail­lo­nen und ist als Finanz­ko­or­di­na­tor für den Euro­päi­schen Aus­tausch und ins­be­son­dere die Kyjiwer Gesprä­che tätig. 

Bisher konnten OUN-UPA Kämpfer nur dann aner­kannt werden, wenn sie 1941–44 auf besetz­tem ukrai­ni­schen Ter­ri­to­rium gegen die deut­schen Faschis­ten gekämpft hatten und offi­zi­ell reha­bi­li­tiert worden sind. Der anti­so­wje­ti­sche Par­ti­sa­nen­kampf, ins­be­son­dere im Zeit­raum 1939–41 sowie 1945–56, blieb aus­ge­klam­mert. Dies wirft die Frage auf, weshalb die ukrai­ni­sche Vete­ra­nen­po­li­tik so lange von der sowje­ti­schen Meis­ter­er­zäh­lung vom Großen Vater­län­di­schen Krieg domi­niert werden konnte. Dies hat his­to­ri­sche und macht­po­li­ti­sche Gründe, die eng mit­ein­an­der ver­bun­den sind.

Sowje­ti­sche Meis­ter­er­zäh­lung mit Kompromissen

Die bis­he­rige Rege­lung geht auf einen in der Umbruch­phase 89–91 geschlos­se­nen Kom­pro­miss zurück. Auf der einen Seite stand der „Demo­kra­ti­sche Block“ (eine natio­nal­de­mo­kra­ti­sche Sam­mel­be­we­gung, der auch die Bür­ger­rechts­be­we­gung Rukh ange­hörte) der 1990 in west­ukrai­ni­schen Städten und Land­krei­sen als klarer Sieger aus den ersten freien Kom­mu­nal­wah­len her­vor­ge­gan­gen war und die Aner­ken­nung der OUN-UPA Vete­ra­nen als Teil einer umfas­sen­de­ren Kam­pa­gne ansah, die darauf abzielte, das west­ukrai­nisch-anti­so­wje­ti­sche Nar­ra­tiv als gesamt­staat­li­che Meis­ter­er­zäh­lung durch­zu­set­zen. Dies gelang letzt­lich nur in einigen west­ukrai­ni­schen Regio­nen selbst, etwa über die Dekom­mu­ni­sie­rung des öffent­li­chen Raumes und die eigen­mäch­tige Ein­füh­rung von Ele­men­ten einer Vete­ra­nen­für­sorge durch west­ukrai­ni­sche Lokalregierungen.

Auf der anderen Seite standen die kom­mu­nis­ti­schen Macht­ha­ber – bzw. ab 1991 der erste gewählte Prä­si­den­ten der Ukraine, Leonid Krawtschuk, sowie die post­so­wje­ti­sche Nomen­kla­tura. Krawtschuk stand vor der Aufgabe, die teil­weise gegen­sätz­li­chen west­ukrai­nisch-anti­so­wje­ti­schen, sowjet­ukrai­ni­schen und sowje­tisch-impe­ria­lis­ti­schen Nar­ra­tive in eine gemein­same, natio­nal­staat­li­che Erzäh­lung zu über­füh­ren. Dies hatte den ersten Jahren der Unab­hän­gig­keit höchste Prio­ri­tät, sollte eine inte­gra­tive – und damit befrie­dende – Funk­tion erfül­len und Zustim­mung gene­rie­ren. Unter demo­kra­ti­schen Vor­zei­chen waren damit vor allem Wäh­ler­stim­men gemeint.

Die 90er waren geprägt von wirt­schaft­li­chem Nie­der­gang, vom Zusam­men­bruch der sozia­len Für­sor­ge­sys­teme und einer Ato­mi­sie­rung der sozia­len Fabrik, gleich­zei­tig blieb die soziale und mentale Struk­tur der Sowjet­ukraine bestehen – und damit in weiten Teilen der Bevöl­ke­rung auch die pater­na­lis­ti­sche Erwar­tungs­hal­tung gegen­über dem Staat. Dadurch stieg die Bedeu­tung staat­li­cher Pri­vi­le­gien in Form von nicht-mone­tä­ren (und damit infla­ti­ons­re­sis­ten­ten) staat­li­chen Leis­tun­gen und Rechten (kos­ten­lose Nutzung von ÖPNV, medi­zi­ni­sche Unter­stüt­zung, Anrecht auf Kur­auf­ent­halt etc.) rapide an.

In diesem Kontext kam den Macht­ha­bern jede gege­bene loyale soziale Basis ent­ge­gen. Die Welt­kriegs­ve­te­ra­nen hatten mit Beginn der Pere­stroika zwar ihren ideo­lo­gi­schen Überbau ver­lo­ren, waren jedoch gut orga­ni­siert und den OUN-UPA Vete­ra­nen zah­len­mä­ßig weit über­le­gen. Auch kam ihnen die Hin­ter­las­sen­schaft eines sym­bo­li­schen Pan­the­ons (Monu­mente, Fei­er­tage, Rituale, Arte­fakte, Helden, Mythen) zugute. Diese Sedi­mente konnten – und wurden – in Form sowjet­nost­al­gi­scher Anklänge adres­siert. Dies erklärt, weshalb man sich im 1993 ver­ab­schie­de­ten Gesetz „Zum Status von Kriegs­ve­te­ra­nen und Garan­tien ihrer sozia­len Absi­che­rung“ zwar für das sowje­ti­sche Nar­ra­tiv ent­schied, die OUN-UPA Vete­ra­nen aber auch nicht ganz außen vor lassen wollte.

Vete­ra­nen­po­li­tik als Machtpolitik

Der Sozio­loge Rein­hard Bendix schreibt, dass staat­li­che Wohl­fahrts­pro­gramme eine maß­geb­li­che Stra­te­gie des Nation-Buil­ding und damit der Her­stel­lung von Legi­ti­mi­tät seien. Bei der ukrai­ni­schen Vete­ra­nen­po­li­tik fallen diese Ele­mente in beson­de­rer Weise zusam­men; die Vete­ra­nen „ver­kör­pern“ (im wahrs­ten Sinne des Wortes) die jewei­li­gen Nar­ra­tive, deren Produkt sie sind, nicht nur – sie reprä­sen­tie­ren ihre totale, gegen­sätz­li­che Zuspit­zung und eignen sich dadurch zur poli­ti­schen Mobi­li­sie­rung. Vete­ra­nen­po­li­tik ist somit auch als Herr­schafts­tech­no­lo­gie zu ver­ste­hen, die an der Schnitt­stelle von Sozial‑, Erinnerungs‑, und Macht­po­li­tik ansetzt und sorgsam zwi­schen den Nar­ra­ti­ven tarie­ren muss. Einige Bei­spiele machen das deutlich.

1995 etwa nahm Kut­schma die 50. Jah­res­feier zum Tag des Sieges zum Anlass, die Für­sor­ge­leis­tun­gen für die – zu diesem Zeit­punkt rund fünf Mil­lio­nen – Kriegs­ve­te­ra­nen zu erhöhen. 2002 – zum 60. Jah­res­tag der UPA-Grün­dung – trieb die Regie­rung von Ana­to­lij Kinach das Thema Reha­bi­li­ta­tion als Reak­tion auf die Ver­luste von Wäh­ler­stim­men in der West­ukraine bei den Par­la­ments­wah­len 2002 voran – frei­lich nur sehr zöger­lich, da man sin­kende Zustim­mungs­ra­ten in den süd­li­chen und öst­li­chen Oblas­ten fürchtete.

Am Vor­abend der Orangen Revo­lu­tion unter­zeich­nete Kut­schma ein Gesetz, das allen Ukrai­nern, die bei Ende des zweiten Welt­krie­ges noch nicht die Voll­jäh­rig­keit erreicht hatten, den Status „Kind des Krieges“ ein­räumte – und damit rund acht Mil­lio­nen Pen­sio­nä­ren zusätz­li­che Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen in Aus­sicht stellte.

2004 spie­gelte sich die Mul­tivek­to­ren­po­li­tik von Prä­si­dent Juscht­schenko innen­po­li­tisch in einer ‚Ver­söh­nungs­in­itia­tive‘ zwi­schen Vete­ra­nen der Roten Armee und OUN-UPA-Kämp­fern, die er als zwei Seiten des­sel­ben Kampfes für die ukrai­ni­sche Unab­hän­gig­keit dar­stel­len wollte. Eine Schmutz­kam­pa­gne rückte seine Bemü­hun­gen jedoch in ein ultra­rech­tes Licht und schmä­lerte seinen Rück­halt im Süden und Osten des Landes.

Bis 2010 stand die Aner­ken­nung ins­ge­samt zehnmal ver­geb­lich auf der Agenda. Während die Aus­wei­tung der Pri­vi­le­gien regel­mä­ßig ver­spro­chen wurde – und billig zu haben war, da die Dis­kre­panz zwi­schen nomi­nel­len und fak­tisch erhal­te­nen Leis­tun­gen sehr hoch ist –, stießen Kür­zungs­ver­su­che häufig auf kol­lek­ti­ven Wider­stand und wurden aus Angst vor Popu­la­ri­täts­ver­lust zurückgenommen.

Ein epi­go­na­ler Ansatz bei der Kategorisierungspraxis

Ent­spre­chend epi­go­nal nimmt sich die Kate­go­ri­sie­rungs­pra­xis bei der Fort­schrei­bung des Geset­zes aus. Dieses funk­tio­niert wie ein Inklu­si­ons- bzw. Exklu­si­ons­me­cha­nis­mus im Vorfeld staat­li­cher Vete­ra­nen­po­li­tik. Je nach Bedarf und poli­ti­scher Kon­junk­tur wird eine neue Anspruchs­gruppe ‚ange­hef­tet‘. Die hier bespro­chene Geset­zes­än­de­rung ist bereits die 17. Ände­rung – in der lau­fen­den Legis­la­tur­pe­ri­ode, wohl­ge­merkt. Dafür ist jedoch in erster Linie die anhal­tende rus­si­sche Aggres­sion ver­ant­wort­lich, die einen starken Anpas­sungs­druck auf die Vete­ra­nen­ge­setz­ge­bung ausübt.

Para­graph 4 des Geset­zes defi­niert Kriegs­ve­te­ra­nen als solche, die „an der Ver­tei­di­gung ihres Vater­lan­des oder an krie­ge­ri­schen Hand­lun­gen auf dem Ter­ri­to­rium anderer Staaten teil­ge­nom­men haben“, und unter­teilt sie in drei Unter­ka­te­go­rien: „Kriegs­teil­neh­mer“ (Utschast­niki Wijny), „Teil­neh­mer an Kriegs­hand­lun­gen“ (Utschast­nik Bojo­wych Diy, UBD) und „Kriegs­in­va­lide“ (Inwa­lidy Wijny). Kriegs­ve­te­ra­nen sind in Hin­blick auf den Umfang an sozi­al­staat­li­chen Leis­tun­gen gleichgestellt.

Die Kate­go­rie der Kriegs­teil­neh­mer umfasst auch nicht­be­waff­nete Zivil­per­so­nen, die während des zweiten Welt­krie­ges im ukrai­ni­schen Hin­ter­land gear­bei­tet haben, sowie all die­je­ni­gen, die bis 1932 geboren wurden. Auch „Vete­ra­nen des Staat­diens­tes“, die mehr als 25 Jahre in Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den tätig waren, gehören hierzu.

Die UBD-Kate­go­rie ist enger gefasst. Die jüngste Kohorte bilden nach den UN-, den Afghanistan‑, und den Front­ve­te­ra­nen der Roten Armee die 363,253 ATO-Vete­ra­nen (Stand April 2019). Dies ist – wenig ver­wun­der­lich ange­sichts der anhal­ten­den rus­si­schen mili­tä­ri­schen Aggres­sion – die einzige Kate­go­rie, die im Zeit­raum 2015–2018 ein Wachs­tum um 16 Prozent zu ver­zeich­nen hat.

Doch auch solche Kom­bat­tan­ten fallen in die Kate­go­rie, die in der Kriegs- und unmit­tel­ba­ren Nach­kriegs­zeit im „Kampf gegen Ban­di­ten­tum“ ein­ge­setzt wurden – ein Euphe­mis­mus für den Kampf gegen die bewaff­ne­ten Gruppen, die die hier bespro­chene Geset­zes­än­de­rung betrifft. Auch Per­so­nen, die an der Nie­der­schla­gung des Buda­pes­ter Auf­stands (1956) oder des Prager Früh­lings (1968) teil­ge­nom­men haben, werden zu dieser Kate­go­rie gezählt, ebenso wie Vete­ra­nen des Korea­kriegs (1950–53) oder des Ein­sat­zes in Kam­bo­dscha (1970). Schließ­lich findet das Gesetz auch Anwen­dung bei den Fami­lien und Hin­ter­blie­be­nen von Gefal­le­nen, bei Tscher­no­byl-Liqui­da­to­ren, ebenso wie bei geschä­dig­ten Teil­neh­mern der Revo­lu­tion der Würde.

Nähme man noch die „Vete­ra­nen der Arbeit“ hinzu – Per­so­nen mit einer Arbeits­er­fah­rung von 35 (Frauen) respek­tive 40 Jahren (Männer) –, käme man auf die beein­dru­ckende Zahl von etwa 10,5 Mil­lio­nen, also rund einem Viertel der Gesamt­be­völ­ke­rung, die heute unter den Ober­be­griff „Veteran“ fallen.

Die fol­gende Tabelle schlüs­selt die Gesamt­zahl der Vete­ra­nen nach Unter­ka­te­go­rien auf (Grund­lage: Weiß­buch der NGO Juris­ti­sche Hun­dert­schaft, S. 16; ergänzt durch eigene Recherchen):

Anzahl Unter­ka­te­go­rie
427,046 [363,253] Teil­neh­mer an Kriegs­hand­lun­gen (UBD) [davon ATO-Veteranen]
111,768 [5,538] Kriegs­in­va­li­den [davon ATO-Vete­ra­nen]
436,068 [1,254] Kriegs­teil­neh­mer [davon ATO-Veteranen]
161,302 [7,956] Fami­li­en­mit­glie­der von Ver­stor­be­nen [davon Hin­ter­blie­bene von ATO-Veteranen]
18 Per­so­nen, die sich beson­de­rer Leis­tun­gen vor dem Vater­land ver­dient gemacht haben
433 Geschä­digte Teil­neh­mer der Revo­lu­tion der Würde
147 Hin­ter­blie­bene von Per­so­nen, die sich beson­de­rer Leis­tun­gen vor dem Vater­land ver­dient gemacht haben
191,335 Vete­ra­nen der Strafverfolgungsbehörden
1,345,030

1,153,695

Gesamt

Gesamt [abzüg­lich Vete­ra­nen der Strafverfolgungsbehörden]

Dekom­mu­ni­sie­rungs­po­li­tik als Katalysator

Als Kata­ly­sa­tor für die Ein­glie­de­rung der OUN-UPA Vete­ra­nen in das Für­sor­ge­sys­tem haben sich die im Früh­ling 2015 ver­ab­schie­de­ten, vom Ukrai­ni­schen Insti­tut für Natio­na­les Geden­ken (UING) aus­ge­ar­bei­te­ten und umstrit­te­nen ‚Dekom­mu­ni­sie­rungs­ge­setze‘ erwie­sen. Eines dieser Gesetze enthält eine erschöp­fende Auf­zäh­lung von Gruppen, die sich um den Unab­hän­gig­keits­kampf ver­dient gemacht haben – dar­un­ter auch die OUN-UPA.

Wie schon bei den Dekom­mu­na­li­sie­rungs­ge­set­zen wurde das Gesetz von einem infor­mel­len Bündnis aus rechts­kon­ser­va­ti­ven Abge­ord­ne­ten und ATO-Vete­ra­nen initi­iert, was zum einen auf die Domi­nanz dieser Kräfte beim Agenda Setting in diesem Poli­tik­feld hin­weist, zum anderen zeigt, dass mili­tä­ri­sche und erin­ne­rungs­po­li­ti­sche Fragen in bestimm­ten Kreisen eng zusam­men­ge­dacht werden. Die Geset­zes­än­de­rung ist damit als Fort­set­zung der erin­ne­rungs­po­li­ti­schen Dekom­mu­ni­sie­rung zu ver­ste­hen, die nun jedoch nach der topony­mi­schen Ebene (die häufig auf eine ‚West­ukrai­ni­sie­rung‘ hin­aus­läuft) indi­vi­du­ell erlit­te­nes Unrecht in den Fokus rückt.

Dies zeigt sich auch beim Ände­rungs­ge­setz zur „Reha­bi­li­ta­tion der Opfer des kom­mu­nis­ti­schen Regimes“, das im März 2018 in Kraft getre­ten ist. Bislang gestal­tete sich schon die Reha­bi­li­tie­rung der OUN-UPA Vete­ra­nen als schwie­rig, da sie auf ein Gesetz vom April 1991 zurück­geht – und somit noch von den kom­mu­nis­ti­schen Macht­ha­bern ver­ab­schie­det worden war. So stand die Reha­bi­li­ta­tion zwar jenen offen, die „unge­recht­fer­tig­ter Weise Opfer von Repres­sio­nen“ gewor­den waren, doch in den aller­meis­ten Fällen hatten diese eine for­mal­ju­ris­ti­sche Grund­lage.

Diese Rege­lung wurde nun ersetzt. Die Kom­mis­sio­nen, die auf Grund­lage ein­ge­reich­ter Beweise über die Reha­bi­li­ta­tion zu ent­schei­den haben, sind dazu angetan, „im Zwei­fels­fall zuguns­ten des Geschä­dig­ten“ zu ent­schei­den. Das UING schätzt, dass noch zwi­schen 10.000 und 100.000 anspruchs­be­rech­tigte Per­so­nen leben. Für die meisten kommt die Rege­lung indes zu spät: laut sowje­ti­scher Sta­tis­tik sind alleine im Zeit­raum von 1944–52 fast eine halbe Million Ukrai­ner Opfer von Repres­sio­nen geworden.

Analyse im Kontext der Präsidentschaftswahlen

Die Geset­zes­än­de­rung pflegte sich – wenn auch nicht expli­zit – in die The­men­set­zung der Wahl­kam­pa­gne von Prä­si­dent Poro­schenko ein: Armee, Sprache, Glaube. Die Bedeu­tung der Aner­ken­nung der Vete­ra­nen bei der Wahl­ent­schei­dung lässt sich indes nur schwer abschät­zen. Der Poli­tik­wis­sen­schaft­ler Oleksiy Jakubin hatte im Vorfeld der Wahlen geschätzt, dass das Gesetz drei bis vier Prozent der Wäh­ler­schaft anspre­chen könnte. Der Lwiwer Ableger der Vete­ra­nen­or­ga­ni­sa­tion ‚OUN-UPA Bru­der­schaft‘ hat seine Loya­li­tät unter Beweis gestellt und in einem offenen Brief zur Wahl Poro­schen­kos auf­ge­ru­fen, um „revan­chis­ti­schen Bemü­hun­gen pro­mos­kaui­scher Kräfte“ entgegenzutreten.

Die Ergeb­nisse der Prä­si­dent­schafts­wahl zeigen jedoch, dass die natio­nal­kon­ser­va­tive Mobi­li­sie­rungs­stra­te­gie mit ihren eth­no­kul­tu­rel­len Unter­tö­nen in ihrer Breite einzig in den tra­di­tio­na­lis­ti­schen sozio­mo­ra­li­schen Milieus in der West­ukraine ver­fan­gen hat – allen voran in der Lwiwer Oblast, der ein­zi­gen Region, in der sich Poro­schenko in der Stich­wahl mit 62,8 Prozent gegen­über Zel­en­s­kiy (34,5 Prozent) durch­set­zen konnte. Mit Abstri­chen gilt dies auch für die Oblas­ten Ivano-Frankivsk und Terno­pil, die im zweiten Wahl­gang zwar mehr­heit­lich für Zel­en­s­kiy wählten, doch mit 46,6 respek­tive 42,5 Prozent eben auch hohe Zustim­mung für Poro­schenko signalisierten.

In diesem Sinne muss die Aner­ken­nung als Ver­satz­stück einer über­ge­ord­ne­ten, ideo­lo­gisch getrie­be­nen, dabei jedoch regio­nal begrenz­ten Wahl­ent­schei­dung ver­stan­den werden, die erin­ne­rungs- und iden­ti­täts­po­li­ti­schen Fragen wei­ter­hin hohe Bedeu­tung bei­misst – im Gegen­satz zum lan­des­wei­ten Trend, der auf die abneh­mende gesell­schaft­li­che Rele­vanz dieser Kon­flikt­li­nien hin­weist. Auch ein Gene­ra­tio­nen­wan­del in Form einer hohen Wahl­be­tei­li­gung und Wahl­ent­schei­dung zuguns­ten Selen­skyjs unter den jün­ge­ren Wählern (bis 30 Jahre) dürfte hierbei eine nicht uner­heb­li­che Rolle spielen.

Damit kehrt die hier beschrie­bene Form der Vete­ra­nen­po­li­tik gewis­ser­ma­ßen zu ihren west­ukrai­ni­schen Wurzeln zurück – und zu den noch ver­blie­be­nen, real exis­tie­ren­den Vete­ra­nen aus Fleisch und Blut. Bleibt zu hoffen, dass damit bald etwas Ruhe und Beson­nen­heit in eine Debatte ein­kehrt, die häufig auf eine ein­sei­tige Glo­ri­fi­zie­rung hin­aus­läuft und ver­kennt, dass eine wohl­ver­stan­dene Dekom­mu­ni­sie­rung nur durch die Abkehr von der binären sowje­ti­schen Logik, die nur Helden oder Ver­bre­cher kannte, möglich ist. Der weitere Umgang mit diesem Thema wird ent­schei­dend vom Ausgang der Par­la­ments­wah­len im Herbst und der Politik des neuen Prä­si­den­ten abhängen.

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