Neue Studie sieht Belege für rus­si­schen Völ­ker­mord in der Ukraine

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Verübt Russ­land in der Ukraine einen Völ­ker­mord? Folgt man der Auf­fas­sung des Raoul Wal­len­berg Centre for Human Rights, ist das mit hoher Wahr­schein­lich­keit der Fall. Alle Vari­an­ten des Völ­ker­mords sehen die Men­schen­recht­ler als erfüllt.

Dieser Beitrag erschien zuerst am 8. August 2023 bei Legal Tribune Online (LTO). Wir danken LTO und Dr. Patrick Hei­ne­mann für die Erlaub­nis zum Nachdruck. 

Die vom ehe­ma­li­gen kana­di­schen Jus­tiz­mi­nis­ter und Men­schen­rechts­an­walt Irwin Cotler gegrün­dete und in Mont­real ansäs­sige Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tion Raoul Wal­len­berg Centre for Human Rights (RWCHR) hatte bereits im Mai 2022 zusam­men mit dem New­li­nes Insti­tute for Stra­tegy and Policy (Washing­ton D.C.) eine erste Studie zur Geno­zi­da­li­tät des rus­si­schen Krieges gegen die Ukraine ver­öf­fent­licht. Die par­tei­un­ab­hän­gige US-Denk­fa­brik sowie die kana­di­sche Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tion sahen bereits damals hin­rei­chende Gründe für die Annahme, dass das rus­si­sche Regime direkt und öffent­lich zum Völ­ker­mord aufruft, und zwar ins­be­son­dere durch die öffent­lich­keits­wirk­same Ver­wen­dung von Begrif­fen wie „Ent­na­zi­fi­zie­rung“, „Ent­sa­ta­ni­sie­rung“ und die Dar­stel­lung der Ukrai­ner als exis­ten­zi­elle Bedro­hung für Russ­land, um ihre Ver­nich­tung als aner­kannte natio­nale Gruppe zu rechtfertigen.

Die nun unter Feder­füh­rung von Pro­fes­sor Kris­tina Hook (Ken­ne­saw State Uni­ver­sity) ent­stan­dene aktu­elle Studie basiert wie bereits der im Mai 2022 vor­ge­legte Bericht, als dessen Fort­set­zung sie sich ver­steht, weit­ge­hend auf frei zugäng­li­chem Mate­rial, das die Bear­bei­ter der Unter­su­chung laut eigener Dar­stel­lung veri­fi­ziert haben. Es kann über die Fuß­no­ten im Bericht ein­ge­se­hen und somit auch unab­hän­gig über­prüft werden. Die aktu­elle Studie geht davon aus, dass die Rus­si­sche Föde­ra­tion im Zusam­men­hang mit ihrem seit dem 24. Februar 2022 andau­ern­den Groß­an­griff auf die Ukraine nicht ledig­lich zum Genozid aufruft. Viel­mehr bestün­den auch trif­tige Gründe für die Annahme, dass Russ­land für die Bege­hung von Völ­ker­mord an der ukrai­ni­schen Volks­gruppe ver­ant­wort­lich sei.

Studie: Muster von Gräueltaten

Der Tat­be­stand des Völ­ker­mords ist völ­ker­straf­recht­lich in der UN-Völ­ker­mord­kon­ven­tion vom 9. Dezem­ber 1948 gere­gelt und für Deutsch­land durch § 6 VStGB auch in natio­na­les Recht über­nom­men worden. Er kennt ins­ge­samt fünf Tat­be­stands­al­ter­na­ti­ven, die in der Absicht vor­ge­nom­men werden müssen, eine geschützte Gruppe – in diesem Fall die Ukrai­ne­rin­nen und Ukrai­ner als natio­nale Gruppe – als solche ganz oder teil­weise zu zer­stö­ren. Wegen Zwei­feln an der erfor­der­li­chen Zer­stö­rungs­ab­sicht lehnte es der Gene­ral­bun­des­an­walt ab, Ermitt­lun­gen wegen Völ­ker­mords in der Ukraine ein­zu­lei­ten (LTO berich­tete). Dem­ge­gen­über hat das Joint Inves­ti­ga­tion Team (JIT) der EU-Jus­tiz­agen­tur Euro­just im April dieses Jahres mit­ge­teilt, auch zum Geno­zid­vor­wurf gegen Russ­land zu ermitteln.

Die aktu­elle Studie des RWCHR und des New­li­nes Insti­tute sieht nun ein Muster von Gräu­el­ta­ten, aus dem auf die Absicht der rus­si­schen Führung geschlos­sen werden könne, die Ukrai­ne­rin­nen und Ukrai­ner als natio­nale Gruppe teil­weise zu ver­nich­ten. Das Völ­ker­mord­ge­sche­hen in den besetz­ten Teilen der Ukraine habe sich zudem seit Februar 2022 inten­si­viert und eska­liere weiter. Im Ein­zel­nen sieht der Bericht erheb­li­che Anhalts­punkte für sämt­li­che Tat­be­stands­va­ri­an­ten des Völ­ker­mords, die in der UN-Völ­ker­mord­kon­ven­tion gere­gelt sind.

„Tötung von Mit­glie­dern der Gruppe“ (Art. II a)

Das betrifft zunächst den Tat­be­stand der „Tötung von Mit­glie­dern der Gruppe“ (Art. II a UN-Völ­ker­mord­kon­ven­tion): Die rus­si­schen Streit­kräfte hätten sich direkt an der Tötung ukrai­ni­scher Männer, Frauen und Kinder betei­ligt, und zwar auf viel­fäl­tige Weise, etwa durch Hin­rich­tun­gen im Schnell­ver­fah­ren, Rake­ten­an­griffe, Beschuss, Folter sowie durch gezielte Angriffe auf Eva­ku­ie­rungs­kon­vois. Die rus­si­schen Streit­kräfte hätten wis­sent­lich Gebiete bom­bar­diert, die der Zivil­be­völ­ke­rung Schutz böten. Zudem habe der rus­si­sche Macht­ha­ber Putin Mili­tär­ein­hei­ten, die sich an der Tötung von Zivi­lis­ten betei­ligt hätten wie etwa die in Butcha ein­ge­setzte 64. Garde-Mot-Schüt­zen­bri­gade, per­sön­lich aus­ge­zeich­net. Rus­si­sche Staats­me­dien würden Angriffe auf ukrai­ni­sche Wohn­ge­biete oder andere zivile Bevöl­ke­rungs­zen­tren regel­recht feiern.

„Vor­sätz­lich schwere kör­per­li­che und see­li­sche Schäden“ (Art. II b)

Akteure des rus­si­schen Staates hätten zudem zahl­rei­chen Ukrai­ne­rin­nen und Ukrai­nern vor­sätz­lich schwere kör­per­li­che und see­li­sche Schäden zuge­fügt (Art. II b UN-Völ­ker­mord­kon­ven­tion). Die Ent­de­ckung von Fol­ter­kam­mern und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen in den von rus­si­scher Besat­zung befrei­ten Gebie­ten deu­te­ten auf ein sys­te­ma­ti­sches Vor­ge­hen gegen die Zivil­be­völ­ke­rung hin. Rus­si­sche Streit­kräfte und Besat­zungs­be­hör­den fügten kör­per­li­che und see­li­sche Schäden zu, um Aus­drucks­for­men der ukrai­ni­schen Iden­ti­tät in so genann­ten „Ent­na­zi­fi­zie­rungs­sit­zun­gen“ zu besei­ti­gen. In Gebie­ten der Ukraine und Russ­lands würden immer wieder schwere kör­per­li­che und see­li­sche Ver­let­zun­gen von ukrai­ni­schen Männern, Frauen und Kindern durch rus­si­sche Streit­kräfte und Behör­den dokumentiert.

Zu den frag­li­chen Prak­ti­ken gehör­ten nach den Ergeb­nis­sen eines UN-Berichts aus­ge­dehnte, indus­tria­li­sierte Fol­te­run­gen auch in Lagern und beson­de­ren Haft­an­stal­ten, die der rus­si­sche Staat zu diesem Zweck ein­ge­rich­tet und finan­ziert habe. Die Studie nennt in diesem Zusam­men­hang ins­be­son­dere die Anwen­dung extre­mer kör­per­li­cher Gewalt, erzwun­gene Nackt­heit sowie Formen der Folter, die in Russ­land seit fast zwanzig Jahren gut doku­men­tiert seien und nun sys­te­ma­tisch in die Ukraine expor­tiert würden, um die ukrai­ni­sche Bevöl­ke­rung auf­grund ihrer natio­na­len Iden­ti­tät zu ver­fol­gen. Hierzu gehöre etwa die vom UN-Men­schen­rechts­kom­mis­sar berich­tete Zufü­gung von Elek­tro­schocks durch miss­bräuch­li­chen Einsatz von Feld­fern­spre­chern sowje­ti­scher Bauart.

Doku­men­tiert seien auch eine weit­ver­brei­tete Praxis extrem bru­ta­ler (Massen-)Vergewaltigungen und andere Formen kon­flikt­be­ding­ter sexu­el­ler Gewalt in allen von Russ­land kon­trol­lier­ten Gebie­ten, wobei Ukrai­ne­rin­nen und Ukrai­ner aller Geschlech­ter und Alters­grup­pen betrof­fen seien, von Klein­kin­dern bis zu älteren Men­schen. Die rus­si­schen Streit­kräfte hätten zudem die gesam­ten besetz­ten Gebiete in mili­tä­risch unge­wöhn­lich hohem Maß vermint. Das betreffe auch Pri­vat­häu­ser, Lebens­mit­tel­be­triebe und Leichen. Das Anbrin­gen ver­steck­ter Ladun­gen erfolge mit der nach­weis­li­chen Absicht, die psy­chi­sche und phy­si­sche Gesund­heit der Ukrai­ner zu schädigen.

Auch Russ­lands regel­mä­ßige nukleare Dro­hun­gen – seit Februar 2022 habe es min­des­tens 34 gegeben – fügten den Ukrai­nern, von denen viele Über­le­bende von Tscher­no­byl seien, eben­falls akuten psy­chi­schen Schaden zu. Die Dro­hun­gen des Kremls mit dem Einsatz von Atom­waf­fen gegen das ukrai­ni­sche Volk hätten im Kontext dieser his­to­risch ein­ma­li­gen Nukle­ar­ka­ta­stro­phe, die ein natio­na­les Trauma der Ukraine sei, ein beson­de­res psy­chi­sches Schädigungspotential.

„Kör­per­li­che Zer­stö­rung der Bevöl­ke­rung“ (Art. II c)

Rus­si­sche Kräfte hätten weiten Teilen der ukrai­ni­schen Bevöl­ke­rung auch vor­sätz­lich Lebens­be­din­gun­gen auf­er­legt, die geeig­net seien, ihre kör­per­li­che Zer­stö­rung ganz oder teil­weise her­bei­zu­füh­ren (Art. II c UN-Völ­ker­mord­kon­ven­tion). Auch inso­fern sei das rus­si­sche Vor­ge­hen sys­te­ma­tisch und eska­liere seit Februar 2022. Russ­land habe seine Angriffe auf ukrai­ni­sche Sied­lun­gen ver­stärkt, zahl­rei­che Städte bereits weit­ge­hend zer­stört und Mil­lio­nen von Ukrai­ne­rin­nen und Ukrai­ner sys­te­ma­tisch aus ihren Häusern ver­trie­ben. In einem sys­te­ma­ti­schen „Fil­te­rungs­pro­zess“, der darauf abziele, die ukrai­ni­sche Iden­ti­tät aus­zu­lö­schen, hätten die rus­si­schen Streit­kräfte unter großem Koor­di­nie­rungs­auf­wand Ukrai­ne­rin­nen und Ukrai­ner gewalt­sam nach Russ­land deportiert.

Das rus­si­sche Militär habe nach­weis­lich die Strom‑, Wasser‑, Gas- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­sor­gung von Städten und Bal­lungs­zen­tren in kurzer Folge und in einer Weise bom­bar­diert, die auf die Iden­ti­tät der Ukraine und ihr kul­tu­rel­les Erbe abziele. Eine bedeu­tende Eska­la­tion seien die Ende 2022 ein­set­zen­den mas­si­ven Rake­ten­an­griffe auf kri­ti­sche zivile Infra­struk­tu­ren (Wasser- und Gas­ver­sor­gung, Hei­zungs­sys­teme und Kraft­werke) gewesen, die auf den harten Winter in der Ukraine und somit die Jah­res­zeit abge­stimmt gewesen sei, zu der man das phy­si­sche Über­le­ben der ukrai­ni­schen Bevöl­ke­rung am stärks­ten habe gefähr­den können. Die Angriffe hätten sich auf das gesamte ukrai­ni­sche Staats­ge­biet erstreckt und somit das Ziel ver­folgt, die gesamte ukrai­ni­sche Zivil­be­völ­ke­rung auch weit hinter der Front zu treffen.

Die Kosten für den zivilen Wie­der­auf­bau würden auf Hun­derte von Mil­li­ar­den Dollar geschätzt. Bis zum Stand der Unter­su­chung seien 1.004 Angriffe allein auf das Gesund­heits­sys­tem ver­zeich­net worden. Ein deut­li­cher Hinweis auf den phy­si­schen Tribut, den die rus­si­sche Inva­sion von den Ukrai­ne­rin­nen und Ukrai­nern fordere, sei schließ­lich die Ver­dop­pe­lung der Früh­ge­bur­ten, die auf über­mä­ßi­gen Stress sowie den rapide sin­ken­den Lebens­stan­dard in den öst­li­chen Teilen des Landes zurück­zu­füh­ren sei.

„Gebur­ten­ver­hin­de­rung inner­halb der Gruppe“ (Art. II d)

Anhalts­punkte sieht die Unter­su­chung auch für den Tat­be­stand der „Ver­hän­gung von Maß­nah­men, die auf die Gebur­ten­ver­hin­de­rung inner­halb der Gruppe gerich­tet sind“ (Art. II d UN-Völ­ker­mord­kon­ven­tion). Der Studie zufolge sind zahl­rei­che Fälle sexu­el­ler und geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt durch rus­si­sche Streit­kräfte und Behör­den in allen von Russ­land kon­trol­lier­ten Gebie­ten gut doku­men­tiert. Die Unter­su­chung habe auch fest­ge­stellt, dass sich nach Aus­wer­tung ver­schie­de­ner Zeu­gen­aus­sa­gen die sexu­elle Gewalt zugleich auf die Grup­pen­iden­ti­tät beziehe und deren Aus­lö­schung diene.

Ver­ge­wal­ti­gung und kon­flikt­be­dingte sexu­elle Gewalt seien im Völ­ker­straf­recht als Kri­te­rien für den Tat­be­stand der Ver­hin­de­rung von Gebur­ten aner­kannt, da sie den Wunsch von Frauen und Mädchen nach Heirat, Kindern oder zukünf­ti­gen Bezie­hun­gen beein­träch­tig­ten. Zudem sei die Kas­tra­tion männ­li­cher Ukrai­ner in rus­si­schem Gewahr­sam doku­men­tiert. In meh­re­ren Fällen ver­brei­te­ten sich Video­auf­nah­men von der Kas­tra­tion ukrai­ni­scher Kriegs­ge­fan­ge­ner über Tele­gram. Neue Berichte deu­te­ten darauf hin, dass diese Praxis eben­falls weit ver­brei­tet und sys­te­ma­tisch sei.

„Gewalt­same Über­füh­rung von Kindern“ (Art II e)

Die mas­sen­hafte Ver­brin­gung ukrai­ni­scher Kinder nach Russ­land oder in rus­sisch-kon­trol­lierte Gebiete könne zudem als „gewalt­same Über­füh­rung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“ im Sinne von Art. II e der UN-Völ­ker­mord­kon­ven­tion ver­stan­den werden. Auch diese Praxis sei im Laufe der rus­si­schen Inva­sion erheb­lich eska­liert. Die genaue Zahl der zwangs­ver­schlepp­ten Kinder sei zwar nicht bekannt, aber derzeit über­prüf­ten ukrai­ni­sche Behör­den die Iden­ti­tät von rund 20.000 Kindern.

Das schiere Ausmaß der Kin­der­de­por­ta­tio­nen erfor­dere rus­si­scher­seits eine umfas­sende Koor­di­nie­rung sowie einen erheb­li­chen Aufwand. Die Depor­ta­tio­nen erfolg­ten zudem auch regel­mä­ßig, was ein wei­te­rer Hinweis auf ein sys­te­ma­ti­sches Vor­ge­hen sei. Auch sei die rus­si­sche Gesetz­ge­bung ange­passt worden, um die gewalt­sa­men Ver­brin­gun­gen, die ohne Zustim­mung der Kinder oder ihrer Erzie­hungs­be­rech­tig­ten erfolg­ten, zu „lega­li­sie­ren“.

Ange­sichts des gesell­schaft­li­chen Stigmas, das mit einer Adop­tion in Russ­land ver­bun­den sei, schie­nen diese Ver­fah­ren auch den Zweck zu haben, den depor­tier­ten Kindern gewalt­sam ihre ukrai­ni­sche Iden­ti­tät und Staats­bür­ger­schaft zu nehmen. Die For­ma­li­sie­rung der Depor­ta­ti­ons­pra­xis deute auf eine inten­sive Betei­li­gung des Staates an den Depor­ta­tio­nen hin. Die rus­si­schen Behör­den hätten nach­weis­lich Schritte unter­nom­men, um die Iden­ti­tät ukrai­ni­scher Kinder zu ver­schlei­ern oder ihre Rück­füh­rung in die Heimat zu erschweren.

Studie: Welt­ge­mein­schaft muss handeln

Nach Auf­fas­sung von Dr. Ralph Janik, der an der Sigmund Freud Pri­vat­uni­ver­si­tät (Wien) zu Völ­ker­recht und Krieg forscht, ist die Studie weg­wei­send, weil sie das mentale Element von Genozid – der Vorsatz, eine Gruppe ganz oder teil­weise zu zer­stö­ren – mit den tat­säch­lich gesetz­ten Hand­lun­gen ver­knüpfe: „Das eine gibt es ohne das andere nicht. Der Beweis von Tat­be­stands­hand­lun­gen im Sinne eines Völ­ker­mords ist so gut wie nie ein Problem. Ungleich schwie­ri­ger ist der Nach­weis eines geno­zi­da­len Vor­sat­zes und der Anstif­tung zum Völ­ker­mord“, so Janik gegen­über LTO.

Die Unter­su­chung führe dazu zahl­rei­che Aus­sa­gen rus­si­scher Ver­tre­ter an: „Behaup­tun­gen, das ukrai­ni­sche Volk bzw. die Ukraine würde eine exis­ten­zi­elle Bedro­hung für Russ­land dar­stel­len; das Abspre­chen der bloßen Exis­tenz einer ukrai­ni­schen Nation; die Ankün­di­gung, die Ukrai­ner aus­zu­lö­schen, zu liqui­die­ren oder zu ‚heilen‘, weil sie vom ‚rechten‘ – also ‚rus­si­schen‘ Weg ver­las­sen hätten; oder die ‚Dehu­ma­ni­sie­rung‘, weil sie mit ‚sata­ni­schen‘ und ‚west­li­chen‘ Werten ‚infi­ziert‘ seien.“

Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Ver­trags­staa­ten der Völ­ker­mord­kon­ven­tion ihre Anstren­gun­gen ver­stär­ken müssten, um ihrer völ­ker­recht­li­chen Ver­pflich­tung nach­zu­kom­men, Geno­zide zu ver­hin­dern. Die inter­na­tio­na­len Bemü­hun­gen zur Ver­hin­de­rung wei­te­rer Völ­ker­morde und zum Schutz der ukrai­ni­schen Volks­gruppe müssten der Tat­sa­che gerecht werden, dass Russ­lands geno­zi­da­ler Krieg vor­an­schreite und sich die rus­si­schen Ver­nich­tungs­hand­lun­gen seit Februar 2022 noch einmal erheb­lich inten­si­viert hätten.

 

Patrick Heinemann

Patrick Hei­ne­mann ist Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht und Partner der Sozie­tät Bender Harrer Krevet in Frei­burg im Breisgau.

 

 

 

 

 

 

 

 

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