Depor­ta­tion von Ukrai­nern seit Beginn der rus­si­schen Inva­sion – völ­ker­recht­li­che Ein­ord­nung und Empfehlungen

Foto: IMAGO /​ ITAR-TASS

Seit Beginn der Inva­sion ver­schlep­pen rus­si­sche Sol­da­ten unzäh­lige Ukrai­ner nach Russ­land. Durch das ver­ein­fachte rus­si­sche Adop­ti­ons­recht drohen vor allem Kinder unauf­find­bar zu werden. Es gibt jedoch Mög­lich­kei­ten, die Täter juris­tisch zu belangen.

Bereits in den ersten Wochen der umfas­sen­den Inva­sion stellte die Rus­si­sche Föde­ra­tion Bedin­gun­gen her, unter denen die ukrai­ni­sche Zivil­be­völ­ke­rung keine andere Wahl hatte, als nach oder über Russ­land zu fliehen. Ukrai­ner, die aus den besetz­ten Gebie­ten in ukrai­nisch kon­trol­lier­tes Gebiet aus­rei­sen wollten, mussten die Front­li­nie über­que­ren. Dort hatte die rus­si­sche Armee Check­points ein­ge­rich­tet und eröff­nete oft das Feuer. Der Weg über die Krim und Russ­land erschien siche­rer. Die­je­ni­gen, die durch die soge­nann­ten rus­si­schen „Flucht­kor­ri­dore“ depor­tiert wurden, hatten über­haupt keine Alternative.

Die Zahl der ukrai­ni­schen Zivi­lis­ten, die aus den tem­po­rär besetz­ten Gebie­ten abtrans­por­tiert wurden, stieg mit jedem Monat. Nach Schät­zun­gen des UNHCR haben bis zum 3. Oktober 2022 2.852.395 ukrai­ni­sche Staats­bür­ger die Grenze zu Russ­land pas­siert. Nicht alle von ihnen wurden zwangs­weise ver­schleppt. Inter­na­tio­nale Orga­ni­sa­tio­nen haben bisher (Stand März 2023) keinen freien Zugang zu diesen Men­schen – einer vom UN-Men­schen­rechts­rat ver­ab­schie­de­ten Reso­lu­tion zum Trotz. Deshalb ist es schwie­rig, die Zahl der Depor­tier­ten zu ermitteln.

Das Natio­nale Infor­ma­ti­ons­büro der Ukraine gab die Gesamt­zahl der Depor­tier­ten im Novem­ber 2022 mit 45.995 an, dar­un­ter 8.140 Kinder. Diese Angaben basie­ren auf täg­li­chen Stel­lung­nah­men von unter­schied­li­chen Behör­den auf sämt­li­chen Ent­schei­dungs­ebe­nen, Berich­ten von Ange­hö­ri­gen und teil­weise auf Infor­ma­tio­nen aus frei zugäng­li­chen Quellen.

Gehirn­wä­sche bei depor­tier­ten Kindern

Die Infor­ma­tio­nen auf dem Web­por­tal Child­ren of War über depor­tierte Kinder werden täglich aktua­li­siert. Mit Stand vom 28. Februar 2023 listet das Portal 16.221 Kinder als gewalt­sam ver­schleppt auf; davon wurden nur 307 zurück­ge­bracht. Die Kinder lassen sich in unter­schied­li­che Kate­go­rien ein­tei­len: die­je­ni­gen, die während des mas­si­ven rus­si­schen Beschus­ses ver­schwan­den und depor­tiert wurden, ohne dass ein Versuch unter­nom­men wurde, ihre Ver­wand­ten aus­fin­dig zu machen; Wai­sen­kin­der, von denen einige ledig­lich zur medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung in Kin­der­hei­men unter­ge­bracht waren, die aber Ver­wandte haben; schließ­lich die­je­ni­gen Kinder, die mit dem Ein­ver­ständ­nis ihrer Eltern zur soge­nann­ten Reha­bi­li­ta­tion auf die Krim gebracht, dann aber ohne deren Erlaub­nis nach Russ­land depor­tiert wurden. In Russ­land werden die depor­tier­ten ukrai­ni­schen Kinder massiv mili­ta­ri­siert und in Schulen und spe­zi­el­len Lagern einer Gehirn­wä­sche unter­zo­gen, um so ihre Iden­ti­tät zu ver­än­dern und sie zur „Liebe gegen­über Russ­land zu erzie­hen“.

Die Adop­tion von depor­tier­ten ukrai­ni­schen Kindern ist ein Ver­bre­chen der rus­si­schen Führung

Den depor­tier­ten Kindern droht eine ernste Gefahr – die Adop­tion. Laut der Website der Abtei­lung für Familie und Kind­heit der rus­si­schen Stadt Kras­no­dar wurden alleine in dieser Region 1.000 ukrai­ni­sche Kinder aus Mariu­pol zur Adop­tion frei­ge­ge­ben, weitere 300 befin­den sich in einem lau­fen­den Adop­ti­ons­ver­fah­ren. Am 30. Mai 2022 unter­zeich­nete Russ­lands Prä­si­dent Wla­di­mir Putin ein Dekret, welches das Ver­fah­ren zur Erlan­gung der rus­si­schen Staats­bür­ger­schaft für ukrai­ni­sche Wai­sen­kin­der ver­ein­facht und eine Adop­tion damit erheb­lich erleich­tert. Darüber hinaus können die Namen der adop­tier­ten Kinder nach rus­si­schem Recht voll­stän­dig geän­dert und ihre Her­kunft ver­schlei­ert werden. Es ist dann unmög­lich, sie aus­fin­dig zu machen. Gemäß inter­na­tio­na­len Kon­ven­tio­nen darf eine Adop­tion nicht während oder unmit­tel­bar nach einer Not­si­tua­tio­nen statt­fin­den.

Bei einem Treffen am 16. Februar 2023 dankte die rus­si­sche Ombuds­frau für Kin­der­rechte, Maria Lwowa-Belowa, Putin dafür, dass er ihr die Adop­tion eines Kindes aus Mariu­pol ermög­licht und die Adop­tion ukrai­ni­scher Kinder grund­sätz­lich erleich­tert habe. Dies alles sei „sein Ver­dienst“. Putin lächelte und nickte zustim­mend. Solche Inter­views helfen dabei, die Befehls­kette für das Ver­bre­chen der Depor­ta­tion während des rus­si­schen Krieges gegen die Ukraine bis an die Spitze nach­zu­ver­fol­gen. (Mitt­ler­weile hat der Inter­na­tio­nale Straf­ge­richts­hof im Zusam­men­hang mit den Depor­ta­tio­nen einen Haft­be­fehl gegen Putin und Lwowa-Belowa erlas­sen, Anmer­kung der Redaktion.)

Völ­ker­recht­li­che Ein­ord­nung und Mög­lich­kei­ten der Strafverfolgung

Das inter­na­tio­nale Straf­recht erach­tet Depor­ta­tion (gewalt­same Ver­brin­gung) nicht für sich genom­men als inter­na­tio­na­len Straf­tat­be­stand. Depor­ta­tion kann aber als Kriegs­ver­bre­chen, Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit sowie – unter bestimm­ten Umstän­den – als Völ­ker­mord ein­ge­stuft werden.

Aus der Warte des huma­ni­tä­ren Völ­ker­rechts stellt die Depor­ta­tion bezie­hungs­weise gewalt­same Ver­schlep­pung einen schwe­ren Verstoß dar und ist laut den Para­gra­phen GCIV, Art. 49 und Art. 147API, Art. 78 und Art. 85(4)(a) sowie CIHL, Regel 129 A ver­bo­ten. Sie kann als Kriegs­ver­bre­chen im Rahmen der inter­na­tio­na­len Recht­spre­chung ver­folgt werden – und steht laut Römi­schem Statut des Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs (IStGH) in Art. 8(2)(a)(vii), sowie Art. 8(2)(b)(viii) unter Strafe. Dieser Gerichts­hof ist auch für die Situa­tion in der Ukraine juris­tisch zuständig.

Eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung von Depor­ta­tio­nen ist unter der natio­na­len Gerichts­bar­keit der Ukraine nur nach Art. 438 des Straf­ko­dex möglich. Darin wird dieses Ver­bre­chen nicht erwähnt, als all­ge­meine Vor­schrift ermög­licht der Artikel jedoch die direkte Anwen­dung der Bestim­mun­gen des huma­ni­tä­ren Völ­ker­rechts. Bis Novem­ber 2022 haben die ukrai­ni­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den 33 Straf­ver­fah­ren auf­grund der Ver­schlep­pung von 5.561 Kindern von ukrai­ni­schem Hoheits­ge­biet eingeleitet.

Depor­ta­tion und gewalt­same Ver­schlep­pung könnten auch als Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit im Sinne des Römi­schen Statuts des IStGH nach Art. 7(d) gewer­tet werden. Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit und Kriegs­ver­bre­chen schlie­ßen sich nicht gegen­sei­tig aus. Der ukrai­ni­sche Straf­ko­dex stellt Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit jedoch nicht unter Strafe, sodass eine solche Ein­stu­fung und Ver­fol­gung derzeit nur im Rahmen der Gerichts­bar­keit des Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs möglich ist.

Die Depor­ta­tion von ukrai­ni­schen Kindern nach Russ­land könnte ferner als Völ­ker­mord ein­ge­stuft werden. Sowohl das Römi­sche Statut des Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs (Art. 6(e)) als auch der Straf­ko­dex (Art. 442) ver­ur­tei­len die gewalt­same Ver­brin­gung von Kindern von einer natio­na­len, eth­ni­schen, ras­si­schen oder reli­giö­sen Gruppe in eine andere, falls diese in der Absicht began­gen wird, die Gruppe als solche ganz oder teil­weise zu ver­nich­ten. Die Ver­schlep­pung ukrai­ni­scher Kinder nach Russ­land und ihre anschlie­ßende Adop­tion oder Erzie­hung in rus­si­schen Fami­lien und Schulen mit der Absicht, ihre Zuge­hö­rig­keit zur ukrai­ni­schen Nation zu zer­stö­ren, kann dazu führen, dass die Kinder sich völlig ver­än­dern und ein neues natio­na­les und eth­ni­sches Zuge­hö­rig­keits­ge­fühl ent­wi­ckeln. Ein inter­na­tio­na­les Ver­bre­chen vom Ausmaß eines Völ­ker­mor­des erfor­dert eine sorg­fäl­tige Sich­tung von Bewei­sen. Das trifft ins­be­son­dere auf Infor­ma­tio­nen zu, die auf die Absicht und das Ausmaß eines Völ­ker­mor­des hin­deu­ten. Derzeit prüft die Gene­ral­staats­an­walt­schaft lau­fende Kriegs­ver­bre­cher­ver­fah­ren in Hin­blick auf den Vorsatz zum Völkermord.

Was können die Ukraine und ihre inter­na­tio­na­len Partner tun?

In dieser Situa­tion, in der Russ­land sich nicht an das Völ­ker­recht hält und weder mit der Ukraine noch mit inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen zusam­men­ar­bei­tet, ist es drin­gend erfor­der­lich, die Stra­te­gie und Zusam­men­ar­beit inner­halb der Ukraine und darüber hinaus zu verbessern.

Zustän­dig­kei­ten klar auf­tei­len, gemein­same Stra­te­gie entwickeln

Die aktu­elle Situa­tion ist durch eine Viel­zahl der Instan­zen und durch feh­lende Klar­heit gekenn­zeich­net. Die ukrai­ni­sche Insti­tu­tion, die für den Schutz der Depor­tier­ten maß­geb­lich zustän­dig ist, ist das Minis­te­rium für die Reinte­gra­tion der tem­po­rär besetz­ten Gebiete. Dieses Minis­te­rium koor­di­niert die Rück­kehr ukrai­ni­scher Bürger – ein­schließ­lich der Kinder. Der ukrai­ni­sche Ombuds­mann über­wacht die Situa­tion und betei­ligt sich eben­falls an der Rück­füh­rung. Auch der mili­tä­ri­sche Nach­rich­ten­dienst sowie die In- und Aus­lands­nach­rich­ten­dienste der Ukraine ver­fü­gen über Befug­nisse in diesem Bereich. Die Gene­ral­staats­an­walt­schaft arbei­tet mit dem Natio­na­len Infor­ma­ti­ons­büro und der Polizei zusam­men, um die ent­führ­ten Kinder zu iden­ti­fi­zie­ren; gleich­zei­tig verfügt der Inlands­ge­heim­dienst eben­falls über Kom­pe­ten­zen in diesem Bereich.

Es ist emp­feh­lens­wert, die Zustän­dig­kei­ten klar auf­zu­tei­len und eine starke gemein­same Stra­te­gie zu ent­wi­ckeln. Um eine solche Zusam­men­ar­beit der ver­schie­de­nen ukrai­ni­schen Exe­ku­tiv­be­hör­den zu erleich­tern, wurde im Oktober 2022 eine Koor­di­nie­rungs­stelle zur Sicher­stel­lung der Aus­reise ukrai­ni­scher Bürger aus den tem­po­rär besetz­ten Gebie­ten ein­ge­rich­tet. Es bleibt zu hoffen, dass ihre Arbeit erfolg­reich sein wird.

Stär­kere Ein­be­zie­hung inter­na­tio­na­ler Regie­rung- und Nichtregierungsorganisationen

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt ist die stär­kere Ein­be­zie­hung inter­na­tio­na­ler Regie­rungs- und Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen. Inso­fern besteht die Haupt­auf­gabe der ukrai­ni­schen Behör­den zurzeit darin, eine stän­dige Zusam­men­ar­beit mit inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen bei der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung, bei der Rück­füh­rung von depor­tier­ten Per­so­nen und bei der Erfas­sung von Tat­be­stän­den sicherzustellen.

In diesem Zusam­men­hang kann dem Minis­te­rium für Reinte­gra­tion, dem Außen- und Innen­mi­nis­te­rium sowie dem Staat­li­chen Migra­ti­ons­dienst Fol­gen­des emp­foh­len werden: Zum einen sollten sie Infor­ma­tio­nen über die Ursa­chen und Folgen der Depor­ta­tio­nen ver­brei­ten, zum anderen inter­na­tio­nale Orga­ni­sa­tio­nen und weitere Mitt­ler­instan­zen in den Prozess der Iden­ti­fi­zie­rung von Depor­tie­ren ein­be­zie­hen. Außer­dem sollten wirk­same Maß­nah­men zur Rück­füh­rung depor­tier­ter Kinder ent­wi­ckelt sowie ver­lo­ren­ge­gan­gene Doku­mente neu auf­ge­setzt und auch Doku­mente für die­je­ni­gen Kinder aus­ge­stellt werden, die nach dem 24. Februar 2022 in den tem­po­rär besetz­ten Gebie­ten geboren wurden. Schließ­lich sollte ein Mecha­nis­mus ent­wi­ckelt werden, um Infor­ma­tio­nen über den Auf­ent­halts­ort ver­schlepp­ter Per­so­nen zu erhal­ten und über rus­si­sche NGOs mit ihnen in Kontakt zu treten – um so Infor­ma­tio­nen über ihre Ver­wah­rung zu erhal­ten sowie sicher­zu­stel­len, dass sie ihr Recht auf die Rück­kehr in die Ukraine oder die Aus­reise in andere Länder kennen.

Stär­kere Zusam­men­ar­beit von Gene­ral­staats­an­walt­schaft, Geheim­dienst und Polizei

Die ukrai­ni­sche Gene­ral­staats­an­walt­schaft, der Geheim­dienst und die Polizei sollten stärker zusam­men­ar­bei­ten, damit die für die Völ­ker­rechts­ver­bre­chen Ver­ant­wort­li­chen zur Rechen­schaft gezogen werden können. Sie sollten eine geson­derte Sta­tis­tik zu den Straf­ver­fah­ren sowie ein Ver­zeich­nis der Opfer führen. Außer­dem müssen das Wissen und die Fähig­kei­ten des Per­so­nals in Bezug auf Depor­ta­tio­nen und die Samm­lung von Beweis­mit­teln ver­bes­sert werden, um die Wirk­sam­keit der Straf­ver­fol­gung zu erhöhen.

 

Portrait von Senatorova

Dr. Oksana Sena­to­rova ist Direk­to­rin des „For­schungs­zen­trums für Tran­si­tio­nal Justice“ und Asso­ciate Pro­fes­so­rin an der Yaros­lav Mudryi Natio­nal Law Uni­ver­sity (Charkiw).

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