Cyber­ag­gres­sion: Braucht das Völ­ker­recht ein Update?

Die Silhouette eines Hackers vor Programmcode und russischer Flagge
Foto: IMAGO /​ Zoonar

Der rus­si­sche Angriffs­krieg gegen die Ukraine wird ver­stärkt auch auf vir­tu­el­ler Ebene aus­ge­foch­ten. Warum eine Aus­wei­tung der juris­ti­schen Defi­ni­tion des Begrif­fes „Aggres­sion“ auf Cyber­an­griffe gerade jetzt geboten ist, erklärt Ilona Khme­leva, Exper­tin für Völ­ker­recht und Sekre­tä­rin des Wirt­schafts­si­cher­heits­ra­tes der Ukraine (ESCU).

Der rus­sisch-ukrai­ni­sche Krieg wütet nun schon seit zehn Jahren. Neben uner­mess­li­cher Zer­stö­rung und unbe­schreib­li­chem Leid sind in diesem Jahr­zehnt des Krieges eine Viel­zahl neuer Sicher­heits­be­dro­hun­gen ent­stan­den, dar­un­ter eine hoch­gra­dig ope­ra­tio­na­li­sierte Cyber­kriegs­füh­rung. Eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Über­win­dung dieser Bedro­hun­gen     und den Wie­der­auf­bau einer fried­li­chen Welt­ord­nung ist eine Aktua­li­sie­rung der juris­ti­schen Defi­ni­tion von „Aggres­sion“. In diesem Zusam­men­hang dürfen die Lehren, die aus der rus­si­schen Aggres­sion zu ziehen sind, nicht igno­riert werden.

Die vir­tu­elle Dimen­sion des rus­si­schen Krieges gegen die Ukraine

Die Aggres­sion der Rus­si­schen Föde­ra­tion erstreckt sich auf mehrere Berei­che – kon­ven­tio­nelle rus­si­sche Angriffe werden häufig von Cyber­an­grif­fen beglei­tet oder unter­stützt. Tat­säch­lich gehören Ope­ra­tio­nen im vir­tu­el­len Raum oder mit­hilfe von Cyber­stra­te­gien zu den zen­tra­len Aspek­ten der rus­si­schen Kriegs­füh­rung. So gingen bei­spiels­weise der voll­um­fäng­li­chen Land­in­va­sion im Jahr 2022 massive Cyber­an­griffe auf Banken und Regie­rungs­ein­rich­tun­gen, ein­schließ­lich des ukrai­ni­schen Ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­ums, voraus, die auch während der Inva­sion fort­ge­setzt wurden. Einige Stunden bevor die rus­si­schen Truppen mit dem Beschuss ukrai­ni­scher Städte und dem Über­fall auf die gesamte Ukraine began­nen, hatte ein Cyber­an­griff auf den Satel­li­ten-Inter­net­dienst begonnen.

Cyber­an­griffe haben auch das Leid der Zivil­be­völ­ke­rung ver­grö­ßert. So star­tete Russ­land im Herbst und Winter 2022–2023 – nach einer Reihe von Cyber­an­grif­fen auf den Ener­gie­sek­tor – mehrere Wellen von Rake­ten­an­grif­fen auf die Ener­gie­infra­struk­tur. Eines der jüngs­ten Bei­spiele für Cyber­an­griffe ist der Angriff auf den größten ukrai­ni­schen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­trei­ber Kyiv­star, der zur Zer­stö­rung von rund 40 Prozent der unter­stüt­zen­den Infra­struk­tur führte. Außer­dem werden kine­ti­sche Aktio­nen oft mit Infor­ma­ti­ons- und Wirt­schafts­ope­ra­tio­nen kom­bi­niert. Der „Wirt­schafts­krieg“ Russ­lands gegen die Ukraine begann viele Jahre vor dem aktu­el­len bewaff­ne­ten Konflikt.

Ertüch­ti­gung gegen Cyber­an­griffe als Kriegsstrategie

Immer­hin haben einige Länder beträcht­li­che Schritte unter­nom­men, um diesen Bedro­hun­gen zu begeg­nen. Einige Staaten haben bei­spiels­weise Cyber­streit­kräfte als eigen­stän­dige mili­tä­ri­sche Abtei­lun­gen inner­halb ihrer Armeen ein­ge­rich­tet (z.B. den Cyber and Infor­ma­tion Domain Service in Deutsch­land oder den Digital and Intel­li­gence Service in Sin­ga­pur). Der NATO-Gipfel 2023 im litaui­schen Vilnius ist ein wei­te­res Bei­spiel für eine solche Ertüch­ti­gung: Die Bünd­nis­part­ner bil­lig­ten ein neues Konzept, mit dem der Beitrag der Cyber­ver­tei­di­gung zur Gesamt­ab­schre­ckung der NATO gestärkt werden soll, und führten das NATO-Unter­stüt­zungs­pro­jekt Virtual Cyber Inci­dent Support Capa­bi­lity (VCISC) ein.

Das Völ­ker­recht muss Cyber­kriegs­füh­rung als eine Form der Aggres­sion anerkennen

Die recht­li­che Analyse dieser kom­ple­xen, mehr­di­men­sio­na­len Ope­ra­tio­nen muss ent­spre­chend umfang­reich sein und die Wech­sel­wir­kun­gen zwi­schen den ein­zel­nen Berei­chen der Kriegs­füh­rung berück­sich­ti­gen, anstatt jeden Bereich iso­liert zu betrach­ten. Dies gilt ins­be­son­dere im Hin­blick auf die Cyber­ag­gres­sion. Die ille­ga­len Aktio­nen Russ­lands bewei­sen, dass es mit moder­nen Tech­no­lo­gien möglich ist, geg­ne­ri­schen Staaten im und durch den Cyber­raum zu schaden oder ganz lahmzulegen.

Und obwohl die rus­si­sche Aggres­sion gegen die Ukraine derzeit ver­schie­dene Ebenen der Kriegs­füh­rung kom­bi­niert, gibt es keine Garan­tien dafür, dass ein künf­ti­ger voll­um­fäng­li­cher Krieg nicht auch aus­schließ­lich auf vir­tu­el­lem Gebiet aus­ge­tra­gen werden könnte. Ohne einen ein­zi­gen Schuss abzu­feu­ern, haben Cyber­an­griffe die Macht, zivile und mili­tä­ri­sche Infra­struk­tu­ren zu zer­stö­ren, erheb­li­ches mensch­li­ches Leid und großen wirt­schaft­li­chen Schaden zu verursachen.

Die Fähig­keit der Staaten, sich gegen Cyber­an­griffe zu ver­tei­di­gen, wird erheb­lich beein­träch­tigt, wenn das Völ­ker­recht die Cyber­kriegs­füh­rung nicht als das aner­kennt, was sie ist: eine Form der Aggres­sion. In diesem Sinne ist eine Aktua­li­sie­rung der Defi­ni­tion von „Aggres­sion“ längst überfällig.

Die Defi­ni­tion von „Aggres­sion“

 1974 wurde mit der Reso­lu­tion 3314 (XXIX) der Gene­ral­ver­samm­lung der Ver­ein­ten Natio­nen die all­ge­mein aner­kannte recht­li­che Defi­ni­tion von Aggres­sion fest­ge­legt. Es ist die­selbe Defi­ni­tion, die auch in den Ände­run­gen des Römi­schen Statuts des Inter­na­tio­na­len Straf­ge­richts­hofs ver­wen­det wird. „Aggres­sion“, so die Reso­lu­tion, „ist die Anwen­dung von Waf­fen­ge­walt durch einen Staat, die gegen die Sou­ve­rä­ni­tät, die ter­ri­to­riale Unver­sehrt­heit oder die poli­ti­sche Unab­hän­gig­keit eines anderen Staates gerich­tet oder sonst mit der Charta der Ver­ein­ten Natio­nen unver­ein­bar ist, wie in dieser Defi­ni­tion ausgeführt.“

Schon allein das Alter der Defi­ni­tion von „Aggres­sion“ unter­streicht, dass sie einer Über­ar­bei­tung bedarf. Nicht nur, dass das Wort „Cyber“ 1974 relativ neu war, die Idee der „Cyber­ag­gres­sion“ schien zudem eher einem Science-Fiction-Roman zu ent­stam­men als einer prak­ti­ka­blen Methode der Kriegs­füh­rung. Heute jedoch, da sich die Staaten zuneh­mend auf die Bequem­lich­keit und rela­tive Sicher­heit der Cyber­tech­no­lo­gie ver­las­sen, können Cyber­an­griffe genauso desta­bi­li­sie­rend wirken wie eine kon­ven­tio­nelle Invasion.

Gefähr­dete Sou­ve­rä­ni­tät: Cyber­an­griffe als reale Bedrohung

Eine solche regel­mä­ßige „Aktua­li­sie­rung“ der juris­ti­schen Ter­mi­no­lo­gie steht im Ein­klang mit dem, was der Inter­na­tio­nale Gerichts­hof zu diesem Thema for­mu­liert hat. In seinem Gut­ach­ten vom 21. Juni 1971 stellte der Gerichts­hof fest, dass „ein inter­na­tio­na­les Instru­ment im Rahmen der gesam­ten Rechts­ord­nung, die zum Zeit­punkt der Aus­le­gung gilt, aus­ge­legt und ange­wandt werden“ müsse. Daher sollte jede Aus­le­gung des Begrif­fes „Cyber­ag­gres­sion“ dyna­misch und pro­ak­tiv sein.

Für diesen Punkt ist die Beto­nung der Sou­ve­rä­ni­tät in der Reso­lu­tion 3314 zentral. Obwohl bislang Cyber­an­griffe allein noch nicht zur Beset­zung des Hoheits­ge­biets eines anderen Staates geführt haben, können sie – in Ver­bin­dung mit kon­ven­tio­nel­ler Kriegs­füh­rung – hilf­reich sein, um ein solches Ziel zu errei­chen. Darüber hinaus können Cyber­an­griffe einen Staat daran hindern, seine sou­ve­räne Macht aus­zu­üben und damit seine poli­ti­sche Unab­hän­gig­keit untergraben.

Völ­ker­recht­lich aner­kannt: Staats­ter­ri­to­rium „Cyber­space“

Tat­säch­lich ver­letzt einigen Wis­sen­schaft­lern zufolge ein Cyber­an­griff fak­tisch die Sou­ve­rä­ni­tät des ange­grif­fe­nen Staates, da er dessen Sou­ve­rä­ni­tät über seinen Cyber­raum aufhebt oder ver­rin­gert. So hat bei­spiels­weise die NATO aner­kannt, dass „das Völ­ker­recht, ein­schließ­lich des huma­ni­tä­ren Völ­ker­rechts und der UN-Charta, im Cyber­space gilt“. Ein Staat kann nicht völlig sou­ve­rän sein, wenn er seinen Cyber­raum nicht kon­trol­liert: Dieser ist nicht weniger wichtig als sein phy­si­sches Ter­ri­to­rium. So erlaubt selbst die über­holte Defi­ni­tion der Reso­lu­tion 3314, einige feind­li­che Hand­lun­gen im Cyber­raum als Aggres­sion zu bezeichnen.

Skep­ti­ker dieses Ver­ständ­nis­ses von Cyber­an­grif­fen werden fragen, wo die Grenze zwi­schen unfreund­li­chen Hand­lun­gen und „Aggres­sio­nen“ im Cyber­raum ver­läuft. Die Antwort auf diese Frage liegt in der Bewer­tung zweier Kri­te­rien: zum einen des Aus­ma­ßes des Cyber­an­griffs und zum anderen der Absicht, die Sou­ve­rä­ni­tät eines anderen Staates zu beeinträchtigen.

Können Cyber­an­griffe zum Bünd­nis­fall führen?

Erstens: Obwohl der Nord­at­lan­tik­rat von Fall zu Fall ent­schei­det, wann ein Cyber­an­griff zum Bünd­nis­fall gemäß Arti­kels 5 des NATO-Ver­trags führt, bekräf­tigt die NATO, dass die Aus­wir­kun­gen eines Cyber­an­griffs „ebenso schäd­lich für moderne Gesell­schaf­ten sein können wie ein kon­ven­tio­nel­ler Angriff“ und dass die Cyber­ver­tei­di­gung zur „Kern­auf­gabe der NATO, der kol­lek­ti­ven Ver­tei­di­gung“ gehört. Das Ausmaß des Angriffs lässt sich jedoch auch an kon­kre­ten Folgen wie mensch­li­chen Opfern oder Sach­schä­den messen. Bei Angrif­fen auf kri­ti­sche Infra­struk­tu­ren sollte in einer Angriffs­ana­lyse nicht nur die Zer­stö­rung der Infra­struk­tu­ren selbst, sondern auch die Beein­träch­ti­gung ihrer Funk­ti­ons­fä­hig­keit über einen län­ge­ren Zeit­raum berück­sich­tigt werden.

Cyber­an­griff vs. Cyberaggression

Zwei­tens ist unter der Absicht, die Sou­ve­rä­ni­tät zu ver­let­zen, der poli­ti­sche Wille zu ver­ste­hen, einen Angriff mit dem Ziel zu begehen, die poli­ti­sche Unab­hän­gig­keit oder ter­ri­to­riale Inte­gri­tät eines anderen Staates zu beein­träch­ti­gen. Ebenso wie unfreund­li­che Zwi­schen­fälle an phy­si­schen Grenzen von einem umfas­sen­den Krieg zu unter­schei­den sind, lassen sich ver­ein­zelte kleine Cyber­an­griffe von Cyber­ag­gres­sion unter­schei­den. Die vor­sätz­li­che Zufü­gung eines kon­kre­ten Scha­dens durch einen Cyber­an­griff sollte als Aggres­sion betrach­tet werden, ver­gleich­bar mit dem Beschuss von sou­ve­rä­nem Territorium.

Wann ver­let­zen Cyber­an­griffe die Sou­ve­rä­ni­tät eines Staates?

In der Erklä­rung der Tsche­chi­ens auf der zweiten Sub­stanz­sit­zung der OEWG 2020 wurden bei­spiels­weise mehrere Situa­tio­nen auf­ge­führt, in denen Cyber­ope­ra­tio­nen als Ver­let­zung der Sou­ve­rä­ni­tät eines Staates ange­se­hen werden können, z.B. wenn eine Cyber­ope­ra­tion (1) „den Tod oder die Ver­let­zung von Per­so­nen oder erheb­li­che mate­ri­elle Schäden“ ver­ur­sacht; (2) „eine Beschä­di­gung oder Störung von Cyber- oder anderen Infra­struk­tu­ren mit erheb­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die natio­nale Sicher­heit, die Wirt­schaft, die öffent­li­che Gesund­heit oder die Umwelt“ ver­ur­sacht; (3) Daten oder Dienste stört, die für die Aus­übung inhä­ren­ter staat­li­cher Funk­tio­nen wesent­lich sind, und „dadurch die Aus­übung dieser Funk­tio­nen erheb­lich stört; bei­spiels­weise die Ver­brei­tung von Ran­som­ware, die die von einer Regie­rung genutz­ten Com­pu­ter ver­schlüs­selt und dadurch die Aus­zah­lung von Alters­ren­ten erheb­lich ver­zö­gert“; (4) „gegen einen Staat oder darin befind­li­che Ein­rich­tun­gen oder Per­so­nen, ein­schließ­lich inter­na­tio­na­ler Orga­ni­sa­tio­nen [...] durch ein phy­sisch anwe­sen­des Organ eines anderen Staates“ gerich­tet ist.

Vor­teile einer umfas­sen­den Defi­ni­tion von „Aggres­sion“

Eine Aus­wei­tung des Aggres­si­ons­be­griffs auf Cyber­an­griffe bringt erheb­li­che Vor­teile mit sich. Einer­seits würde die Defi­ni­tion von Cyber­an­grif­fen als Aggres­sion nach den oben genann­ten Kri­te­rien die Grenzen des Rechts der Staaten auf indi­vi­du­elle Selbst­ver­tei­di­gung klarer abstecken.

Darüber hinaus würde eine klarere Defi­ni­tion von Cyber­an­grif­fen als eine Form der Aggres­sion auch eine Rechts­grund­lage für andere Reak­ti­ons­maß­nah­men schaf­fen. Es wurde viel über die Beschlag­nah­mung rus­si­scher Staats­ver­mö­gen als Ent­schä­di­gung für das Unrecht im Zusam­men­hang mit der Inva­sion Russ­lands in die Ukraine dis­ku­tiert. Ein Ver­tre­ter des Inter­na­tio­na­len Wäh­rungs­fonds warnte kürz­lich, dass alle Ent­schei­dun­gen zur Beschlag­nah­mung ein­ge­fro­re­ner rus­si­scher Ver­mö­gens­werte mit „aus­rei­chen­der recht­li­cher Unter­stüt­zung“ unter­mau­ert werden sollten, um künf­tige Risiken abzuwenden.

Eine Defi­ni­tion von „Aggres­sion“, die auch Cyber­an­griffe umfasst, könnte eine solche recht­li­che Unter­stüt­zung bieten. Den Arti­keln über die Ver­ant­wort­lich­keit der Staaten für völ­ker­rechts­wid­rige Hand­lun­gen zufolge ist der ver­ant­wort­li­che Staat ver­pflich­tet, den durch die völ­ker­rechts­wid­rige Hand­lung ver­ur­sach­ten Schaden voll­stän­dig zu erset­zen. Die Ver­let­zung umfasst jeden Schaden, ob mate­ri­ell oder mora­lisch. Die voll­stän­dige Wie­der­gut­ma­chung des durch die völ­ker­rechts­wid­rige Hand­lung ver­ur­sach­ten Scha­dens erfolgt in Form von Rück­erstat­tung, Kom­pen­sa­tion und Scha­dens­be­frie­di­gung – ent­we­der einzeln oder in Kombination.

Neue Bünd­nisse gegen Cyberbedrohung

Cyber­ag­gres­sion stellt eine große Her­aus­for­de­rung für die globale Sicher­heit dar, und Ver­tei­di­gungs­bünd­nisse oder Ver­träge über Sicher­heits­ga­ran­tien müssen Cyber­at­ta­cken Rech­nung tragen. Ein gutes Bei­spiel dafür ist das jüngste Abkom­men über Sicher­heits­ko­ope­ra­tion zwi­schen dem Ver­ei­nig­ten König­reich Groß­bri­tan­nien, Nord­ir­land und der Ukraine, das die Ver­trags­part­ner dazu ver­pflich­tet, „gemein­sam an der Sicher­stel­lung einer nach­hal­ti­gen Streit­macht zu arbei­ten, die in der Lage ist, jetzt die Ukraine zu ver­tei­di­gen und zukünf­tig die rus­si­sche Aggres­sion ein­zu­däm­men, und zwar durch die anhal­tende Bereit­stel­lung von Sicher­heits­un­ter­stüt­zung und moder­ner mili­tä­ri­scher Aus­rüs­tung in den Berei­chen Land, Luft und See, Welt­raum und Cyber“. Ein wei­te­res Bei­spiel ist das jüngste Abkom­men zwi­schen der Ukraine und Deutsch­land, in dem aus­drück­lich von „Cyber- und hybri­den Bedro­hun­gen“ die Rede ist. Ein ähn­li­ches Abkom­men zwi­schen Frank­reich und der Ukraine ver­wen­det eben­falls den Begriff „Cyber­ag­gres­sion“.

Unab­hän­gig von der Form des recht­li­chen Rahmens ist die Aus­wei­tung der Defi­ni­tion von „Aggres­sion“, ein dring­li­ches Gebot, um Cyber­be­dro­hun­gen ange­mes­sen begeg­nen zu können. Dieses würde nicht nur dazu bei­tra­gen, künf­tige Cyber­an­griffe besser abzu­schre­cken, sondern auch die rus­si­sche Führung für all das Unrecht zur Rechen­schaft zu ziehen, das sie während des Krieges in der Ukraine began­gen hat – und nicht nur für jenes, das auf die kon­ven­tio­nelle Kriegs­füh­rung zurück­zu­füh­ren ist.

Portrait von Ilona Khmeleva

Ilona Khme­leva ist Juris­tin und Koor­di­na­to­rin des Pro­jek­tes „Die Ukraine in Europa: Par­la­men­ta­ri­sche Dimen­sion“ in der EEF. 

 

 

 

 

 

 

 

 

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